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25. November 2025
Lesezeit: 2
Min.
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Der Steuererlass ermöglicht einen Ausgleich mit dem Staat ohne Geldstrafe
Die Regierung der Slowakischen Republik hat eine Verordnung erlassen, nach der mit Wirkung vom 1. Oktober 2025 auf die Bezahlung von Geldstrafen und Verzugszinsen verzichtet wird, wenn der Steuerpflichtige die Steuer nachzahlt. Diese Entscheidung der Regierung ist Teil der Konsolidierungsmaßnahmen. Sie gilt jedoch nur unter bestimmten Bedingungen.
Eckpunkte der Steuererlass
- Geldstrafen und Zinsen beziehen sich auf Steuern, die von den Steuer- oder Zollbehörden verwaltet werden.
- Die Steuerrückstände sind bis zum 30.9.2025 entstanden.
- Die Steuernachzahlungen werden im Zeitraum vom 1.1.2026 bis zum 30.6.2026 gezahlt.
Dieser Erlass gilt nicht für nicht gezahlte Steuervorauszahlungen, die Sonderabgabe für Unternehmen in regulierten Sektoren oder den Solidaritätsbeitrag.
Was wird diese Verordnung bringen?
- Die auf diese Steuer entfallende Geldstrafe bzw. Verzugszinsen werden nicht erhoben; oder
- wenn bereits eine Geldstrafe oder Verzugszinsen verhängt, aber noch nicht gezahlt wurden, erlöschen sie zum 30.9.2026.
Wirkt sich diese Änderung auch auf verspätet eingereichte Steuererklärungen aus?
Ja, diese Änderung gilt auch für Steuererklärungen, die nach Ablauf der Frist eingereicht werden. Allerdings müssen die folgenden Bedingungen erfüllt sein:
- Die Frist für die Einreichung einer ordnungsgemäßen Steuererklärung ist am 30.9.2025 abgelaufen.
- Die Steuererklärung wird in dem Zeitraum vom 1.1.2026 bis zum 30.6.2026 eingereicht.
- Die entsprechende Steuerschuld wird in demselben Zeitraum (d.h. vom 1.1.2026 bis zum 30.6.2026) gezahlt.
Wenn diese Bedingungen erfüllt sind, werden keine Geldstrafen oder Verzugszinsen erhoben.
Zusätzliche Steuererklärung und Genereller Steuererlass
Die Änderung bringt auch Erleichterungen bei der Einreichung einer ergänzenden Steuererklärung unter den folgenden Bedingungen:
- Die Frist für die Einreichung einer ordnungsgemäßen Steuererklärung ist am 30.9.2025 abgelaufen.
- Die zusätzliche Steuererklärung wird im Zeitraum vom 1.1.2026 bis zum 30.6.2026 eingereicht.
- Die zusätzliche Steuerschuld wird in demselben Zeitraum (d.h. vom 1.1.2026 bis zum 30.6.2026) gezahlt.
Wenn die Einreichung einer ergänzenden Steuererklärung zur Steuererhöhung, Verringerung eines übermäßigen Abzugs, Verringerung einer beantragten Erstattung oder zur Verringerung eines Anspruchs aufgrund einer Sondervorschrift führt, wird dem Steuerpflichtigen die entsprechende Geldstrafe nicht auferlegt.