Geltende Änderungen des Arbeitsgesetzbuchs

Geltende Änderungen des Arbeitsgesetzbuchs

Das mehrmals novellierte Arbeitsgesetzbuch bringt neue Rechte für die Arbeitnehmer.

Geltende Änderungen des Arbeitsgesetzbuchs

Im Juni 2024 hat der Nationalrat der Slowakischen Republik zwei Änderungen des Gesetzes Nr. 311/2001 Slg. zum Arbeitsgesetzbuch (im Folgenden als „Arbeitsgesetzbuch“ bezeichnet) verabschiedet, die Änderungen im Bereich des Arbeitsrechts mit sich bringen.

Änderungen mit Wirkung ab 01.08.2024:

Mit der Änderung des Arbeitsgesetzbuchs wurde die Mitverantwortung von Unternehmen für die Zahlung von Löhnen an Arbeitnehmer in Subunternehmerketten erweitert (sog. Subunternehmerhaftung). In der Praxis bedeutet dies, dass ein entsandter Arbeitnehmer aufgrund der Erbringung von Dienstleistungen auf dem Gebiet der Slowakischen Republik das Recht auf Lohnzahlung gegenüber einem Dienstleistungserbringer geltend machen kann, dessen Subunternehmer sein Arbeitgeber ist, und zwar nicht nur im Rahmen der grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen, sondern jetzt auch im Rahmen der inländischen Erbringung von Dienstleistungen.

Der Arbeitnehmer kann das Recht auf Zahlung dieses Lohns durch einen schriftlichen Antrag innerhalb von 6 Monaten nach Fälligkeit des Lohns geltend machen, jedoch nur bei der Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit Bauarbeiten, insbesondere bei Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Bau, der Reparatur, der Wartung, dem Umbau oder dem Abriss von Gebäuden. Bei anderen Tätigkeiten, die im Rahmen eines Unterauftragsverhältnisses ausgeführt werden, kann dieser Anspruch nicht geltend gemacht werden.

Der Arbeitnehmer hat Anspruch darauf, dass der Dienstleister ihm für jede geleistete Arbeitsstunde nur den zum Zeitpunkt der Ausführung der Arbeit geltenden Mindestlohn zahlt, höchstens jedoch die Differenz zwischen dem Betrag des Mindestlohns und dem Lohn, den der Subunternehmer für die Ausführung dieser Arbeit zahlt. Der Dienstleister zahlt dem Arbeitnehmer die Vergütung abzüglich der Lohnabzüge, die der Subunternehmer vorgenommen hätte, innerhalb von 30 Tagen nach Ausübung des Rechts auf Lohnzahlung.

Der Dienstleister kann den Antrag des Arbeitnehmers ablehnen, wenn er nachweisen kann, dass er bei der Auswahl des Subunternehmers nicht vorhersehen konnte, dass dieser an seine Arbeitnehmer keinen Lohn zahlen würde.

Der Arbeitnehmer, der Subunternehmer und der Dienstleister sind zur Mitwirkung verpflichtet.

Änderung mit Wirkung ab 01.01.2025:

Die Änderung des Arbeitsgesetzes sieht die Möglichkeit vor, dass Arbeitnehmer Urlaubsgutscheine auf ihre Eltern übertragen können (der Urlaubsgutschein kann vom Elternteil des Arbeitnehmers in Abwesenheit des Arbeitnehmers eingelöst werden). Vorausgesetzt, alle Anforderungen des Arbeitsgesetzes werden erfüllt:

  • Einkünfte, die ein Arbeitnehmer in Form eines Erholungsgutscheins für sein Elternteil erhält, in diesem Fall ebenfalls von der Einkommensteuer befreit,
  • die Kosten für die Bereitstellung des Erholungsgutscheins für den Arbeitgeber weiterhin eine steuerlich absetzbare Aufwendung.

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