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18. September 2025
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Mehr Geld für Kommunen, mehr Möglichkeiten für ihre Entwicklung.
Der gebilligte Entwurf der Novelle des Gesetzes Nr. 447/2015 Z.z. (Gesetzblatt) über die Gebühr für die örtliche Entwicklung (nachfolgend „das Gesetz“ genannt) betrifft vor allem Änderungen im Bereich der Höhe der Gebühr für die örtliche Entwicklung (nachfolgend „Gebühr“ genannt) und die Erweiterung der Möglichkeiten für die Gemeinden, die Einnahmen aus der Gebühr zu verwenden.
Anhebung der Obergrenze der Gebühr
Die Erhöhung der Obergrenze des Gebührensatzes wurde auf der Grundlage der Entwicklung der Preise für Bauleistungen und Baustoffe festgelegt, die mit dem Anstieg der Inflationzusammenhingen.
Die Spanne der Gebührensätze wird von ursprünglich 3 bis 35 EUR auf 5 bis 50 EUR für jeden angefangenen m2 der Bodenfläche des oberirdischen Gebäudeteils geändert.
Es wird die Möglichkeit für Gemeinden eingeführt, die Gebührensätze für Industrie- und Lagergebäude, einschließlich Gebäude für die Selbstverwaltung in Industrieparks, zu senken.
Ausweitung der förderfähigen Aufwendungen
Aufgrund praktischer Erfordernisse wird der Kreis der förderfähigen Aufwendungen, für die Gemeinden die Einnahmen aus der Gebühr verwenden können, erweitert.
Diese Mittel können nun auch für Investitionstätigkeiten in Form von Kofinanzierungen verwendet werden.
Diese Änderung gibt den Gemeinden mehr Flexibilität bei der Planung und Durchführung von Projekten, die Lebensqualität in ihren Regionen verbessern.
Einführung eines Inflationskoeffizienten
Gleichzeitig wurde ein Inflationskoeffizient in das Gesetz aufgenommen, der die berechnete Gebühr um die Verbrauchsinflationsrate in den Folgejahren erhöht.
Der Inflationskoeffizient für den betreffenden Steuerzeitraum wird vom Finanzministerium der Slowakischen Republik (SR) auf der Grundlage der Daten des Statistikamtes im Finanzbulletin veröffentlicht.
Vorgehensweise bei der Gebührenerstattung
Unter anderem wird die Vorgehensweise bei der Erstattung der Gebühr oder eines anteiligen Betrags wesentlich geändert.
Nach dem neuen Wortlaut des Gesetzes können auch Investitionen des Gebührenzahlers in öffentliche Infrastrukturen, öffentliche Versorgungseinrichtungen und -anlagen für einen der unten im Gesetz aufgeführten Zwecke angerechnet werden.