Bratislava
Michaela Firická
Senior Steuer Managerin
Steuerberaterin
Mitglied der Slowakischen Kammer der Steuerberater
Die genehmigte Novelle des Gesetzes Nr. 595/2003 Slg. über die Einkommensteuer in der geänderten Fassung (das „Gesetz“) bringt einige Änderungen im Bereich des Sports mit sich. Mit Wirkung vom 1. Januar 2026 wird ein neuer Freibetrag für Trainereinkünfte bis zu 300 EUR eingeführt, sowie eine Steuervergünstigung im Sport in Form eines sogenannten Superabzugs.
Einkünfte von Trainern, die Einkünfte aus abhängiger Tätigkeit erzielen, die insgesamt nicht mehr als 300 EUR pro Monat von allen Arbeitgebern betragen, werden ebenfalls als steuerfreie Einkünfte betrachtet.
Die Einführung einer Steuervergünstigung, des so genannten Superabzugs, besteht darin, dass Aufwendungen für die Förderung des Sports abgezogen werden können. Von der Steuerbemessungsgrundlage können bis zu 50 % der Aufwendungen für die Durchführung der Sportförderung abgezogen werden.
Für die Zwecke des Superabzugs bedeutet die Unterstützung des Sports die Gewährung eines nichtmonetären Vorteils an eine Sportorganisation in Form der Bereitstellung von Sportgeräten oder Sportanlagen.
Juristische oder natürliche Personen mit Einkünften aus unternehmerischer Tätigkeit oder sonstiger selbständiger Tätigkeit können den Abzug geltend machen.
Eine der Grundvoraussetzungen für die Anwendung des Superabzugs ist, dass der Steuerpflichtige eine positive Steuerbemessungsgrundlage nach Abzug des steuerlichen Verlusts ausweisen muss, während der Betrag des Abzugs selbst auf 250.000 EUR für den betreffenden Steuerzeitraum begrenzt ist.
Steuerpflichtige können Aufwendungen (Kosten) für die Förderung des Sports erstmals in dem am 1. Januar 2026 beginnenden Steuerjahr absetzen.
Im Hinblick auf die Transparenz wird die Finanzdirektion der Slowakischen Republik eine Liste der Steuerzahler veröffentlichen, die den Superabzug anwenden, sowie Daten über Sportorganisationen, denen der Steuerzahler Leistungen im Bereich der Sportförderung erbringt.
Mit der gebilligten Novelle des Gesetzes werden auch die Bestimmungen des § 17 Abs. 19 des Gesetzes, wonach die Aufwendungen (Kosten) für die Förderung des Sports (der so genannte Superabzug) erst nach der Zahlung steuerlich anerkannt werden.