20. März 2026
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Änderungen bei der Mehrwertsteuer und der Quellensteuer ab 2026: Welche Meldepflichten Steuerpflichtige beachten müssen
Neue Formulare zur Quellensteuer und Mitteilung über die Nutzung eines Fahrzeugs für unternehmerische Zwecke
Die Finanzdirektion der Slowakischen Republik hat neue Musterformulare für die Nutzung eines Personenkraftwagens zu unternehmerischen Zwecken sowie ein neues Muster der Mitteilung des Steuerabzugsverpflichteten über den Einbehalt und die Abführung der Quellensteuer veröffentlicht. Diese Formulare sind erstmals für den Besteuerungszeitraum Januar 2026 zu verwenden.
Mitteilung über die Nutzung eines Personenkraftwagens zu unternehmerischen Zwecken
Wie wir Sie bereits in der vorherigen Ausgabe unseres Newsletters informiert haben, ist ein Steuerpflichtiger, der nach dem 1. Januar 2026 einen Personenkraftwagen erwirbt oder ausschließlich für unternehmerische Zwecke nutzt und den vollen Vorsteuerabzug aus den Anschaffungskosten geltend machen möchte, verpflichtet, dies der Steuerbehörde mitzuteilen. Dieser Verpflichtung kommt der Steuerpflichtige durch die Einreichung des vorgeschriebenen Formulars „Mitteilung über die Nutzung eines Personenkraftwagens zu unternehmerischen Zwecken“ nach, das auf der Website der Finanzverwaltung der Slowakischen Republik veröffentlicht wurde.
Die Mitteilung ist bis zum Ablauf der Frist für die Abgabe der Steuererklärung für den Besteuerungszeitraum einzureichen, in dem der Steuerpflichtige erstmals den Vorsteuerabzug für das betreffende Fahrzeug geltend gemacht hat (Kauf, Miete oder Leasing). Ebenso ist jede Änderung der Nutzung eines Personenkraftwagens mitzuteilen, und zwar für den Besteuerungszeitraum, in dem diese Änderung eingetreten ist.
Die Mitteilung ist ausschließlich elektronisch über das Portal der Finanzverwaltung einzureichen. Bei Nichterfüllung dieser Verpflichtung kann die Steuerbehörde eine Geldbuße in Höhe von 100 EUR bis 10.000 EUR verhängen.
Änderungen bei der Mitteilung des Steuerabzugsverpflichteten über den Einbehalt und die Abführung der Quellensteuer
Mit Wirkung zum 1. Januar 2026 hat die Finanzdirektion der Slowakischen Republik ein neues Musterformular zur Erfüllung der Meldepflicht über den Einbehalt und die Abführung der Quellensteuer eingeführt.
Die wichtigste Änderung ist die Aufteilung der bisherigen Anlage in zwei separate Teile:
Anlage A
Sie dient der Meldung von Dividenden, die aus den Gewinnen slowakischer Gesellschaften und Genossenschaften an Steuerpflichtige mit unbeschränkter Steuerpflicht in der Slowakischen Republik (Steuerinländer) ausgeschüttet wurden.
Anlage B
Sie dient – wie bisher – der Meldung von Einkünften aus Quellen in der Slowakischen Republik, die Steuerpflichtigen mit beschränkter Steuerpflicht (Steuerausländern) sowie Steuerpflichtigen aus nicht kooperierenden Staaten zufließen.