Änderung des Gesetzes über regionale Investitionsbeihilfen zur Förderung der Klimaneutralität

4. Dezember 2023 | Lesedauer: 2 Min

Das Wirtschaftsministerium der Slowakischen Republik hat einen Änderungsentwurf des Gesetzes Nr. 57/2018 Slg. über regionale Investitionsbeihilfen (nachfolgend „Gesetzesnovelle“) vorgelegt, der sich derzeit im interministeriellen Stellungnahmeverfahren befindet. Diese Gesetzesnovelle ist Teil der Umsetzung des REPowerEU-Plans, der auf den Einsatz erneuerbarer Energien, die Dekarbonisierung der Industrie und die Förderung von Investitionen in Sektoren abzielt, die für den Übergang zu einer klimaneutralen Wirtschaft von strategischer Bedeutung sind (z. B. die Produktion von Batterien, Solarzellen, Windturbinen, Wärmepumpen, Elektrolyseuren und Anlagen zur Kohlenstoffabscheidung und -speicherung).

Mit der Gesetzesnovelle werden außerordentliche Investitionsbeihilfen eingeführt, die sich an den bereits bestehenden regionalen Investitionsbeihilfen orientieren. Die außerordentlichen Investitionsbeihilfen sind für strategische Sektoren bestimmt, um den Übergang zu einer klimaneutralen Wirtschaft zu ermöglichen, und werden zur Förderung der Umsetzung von Investitionsprojekten in der Industrieproduktion gewährt. Sie werden in Form von:

  1. a) Subventionen für Sachanlagen und immaterielle Wirtschaftsgüter,
  2. b) Einkommensteuererleichterungen,
  3. c) und der Übertragung oder Vermietung von Immobilien zu einem Wert, der niedriger ist als der durch ein Sachverständigengutachten ermittelte Wert oder Vermietungswert der Immobilie gewährt.

Die beihilfefähigen Kosten eines Antragstellers auf eine außerordentliche Investitionsbeihilfe sind die Investitionskosten für den Erwerb von Sachanlagen in Form von Grundstücken, Gebäuden, Maschinen, Anlagen und Ausrüstungen sowie die Investitionskosten für den Erwerb von immateriellen Wirtschaftsgütern in Form von gewerblichen Schutzrechten, Know-how und Lizenzen. Außerordentliche Investitionsbeihilfen können mit anderen staatlichen Beihilfen kumuliert werden und dürfen die für die beihilfefähigen Kosten berechnete Beihilfehöchstrate oder den Beihilfehöchstbetrag (maximal 100 % der beihilfefähigen Kosten) nicht überschreiten.

Der Vorschlag sieht vor, dass diese Gesetzesnovelle am Tag ihrer Verkündung in Kraft tritt. Wir werden die Entwicklung dieser Novelle aufmerksam verfolgen und Sie darüber in den nächsten Ausgaben unseres Newsletters auf dem Laufenden halten.

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