Änderungsentwurf zum Mehrwertsteuergesetz mit Wirkung ab 1.10.2020 und 1.1.2021

23. September 2020 | Lesedauer: 2 Min

Dem Nationalrat der Slowakischen Republik („SR“) wurde am 28.8.2020 ein Änderungsentwurf zum Mehrwertsteuergesetz vorgelegt. Der Zweck dieser Änderung ist insbesondere die Umsetzung einiger Artikel der Richtlinien des Rates (EU), welche die Anwendung der Mehrwertsteuer im elektronischen Warenhandel ab dem 1.1.2021 grundlegend ändern. Es soll die Möglichkeit eingeführt werden, die Steuerbemessungsgrundlage und die damit verbundene Mehrwertsteuer bei ausstehenden Forderungen zu korrigieren, was die SR als einer der wenigen EU-Mitgliedstaaten bislang nicht ermöglichte.

 

Mit der Änderung werden insbesondere folgende Änderungen des Mehrwertsteuergesetzes vorgeschlagen:

  • Neudefinition des Versandhandels und Anpassung der Regeln zur Bestimmung des Lieferortes für den Fernabsatz von Waren innerhalb der EU, aber auch für Waren, die aus Drittgebieten oder Drittländern eingeführt werden – zu dem Mitgliedstaat, in dem der Versand oder Transport von Waren zum Kunden endet;
  • Abschaffung der Steuerbefreiung für die Einfuhr von Sendungen, deren Wert 22 EUR nicht überschreitet, da diese Befreiung den Wettbewerb zwischen Lieferanten innerhalb und außerhalb der EU verzerrte;
  • Erweiterung der bestehenden freiwilligen Sonderregelung, des sogenannten Mini One Stop Shop Systems (MOSS), welches sich derzeit nur auf digitale Dienste (Telekommunikationsdienste, Rundfunk- und Fernsehdienste sowie elektronische Dienste) sowie auf andere Dienste bezieht, erbracht von einem außerhalb der EU ansässigen Steuerpflichtigen an andere als steuerpflichtige Personen, ansässig in einem der EU-Mitgliedstaaten, deren Lieferort im betreffenden Verbrauchsmitgliedstaat liegt;
  • Ausweitung der bestehenden freiwilligen MOSS-Sonderregelung für digitale Dienstleistungen, geliefert von in der EU ansässigen Steuerpflichtigen, die jedoch nicht im Verbrauchsmitgliedstaat niedergelassen sind, auch auf andere Dienstleistungen dieses Steuerpflichtigen sowie auf den Fernabsatz von Waren innerhalb der EU und bestimmte inländische Warenlieferungen – Erweiterung des Systems auf einen einheitlichen Kontaktpunkt, den sogenannten One-Stop-Shop (OSS);
  • Einführung einer neuen freiwilligen Sonderregelung für den Fernabsatz von aus einem Drittland eingeführten Waren, deren Wert 150 EUR nicht übersteigt und die gleichzeitig nicht verbrauchsteuerpflichtig sind; mit dieser neuen Regelung können Steuerpflichtige ihre Steuererklärungs- und Zahlungsverpflichtungen in nur einem einzigen Mitgliedstaat – dem sog. Mitgliedstaat der Identifizierung – erfüllen;
  • Einführung der Möglichkeit zur Korrektur der Steuerbemessungsgrundlage für die Lieferung von Waren oder Dienstleistungen, wenn dem Steuerpflichtigen – Zulieferer – nicht bezahlt wurde und seine Forderung unvollstreckbar wurde. Gleichzeitig wird vorgeschlagen, einem Abnehmer, der für eine Lieferung von Waren oder Dienstleistungen nicht bezahlt hat, eine Verpflichtung zur Korrektur der abgezogenen Vorsteuer aufzuerlegen.

 

Es wird vorgeschlagen, dass das Gesetz ab dem 1.1.2021 in Kraft tritt, mit Ausnahme der Bestimmungen in Bezug auf die Richtlinien des Rates (EU) Nr. 2017/2455, bei denen die Umsetzungsfrist und Geltungsbeginn durch die geltende Entscheidung des Rates Nr. 2019/1995 in gültiger Fassung auf 1.7.2021 verschoben wird.

 

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