Ausweitung des Kreises der verpflichteten Personen für die Zwecke der Sonderabgabe auf Unternehmen in reglementierten Sektoren ab 31.12.2023

11. März 2024 | Lesedauer: 2 Min

Infolge des verabschiedeten Gesetzes, das auf die Verbesserung der öffentlichen Finanzen abzielt, sind auch die neuen Änderungen im Gesetz Nr. 235/2012 Slg. über die Sonderabgabe für Unternehmen in reglementierten Sektoren ab dem 31.12.2023 wirksam.

Die wichtigste Änderung ist die Ausweitung des Kreises der verpflichteten Personen. Eine verpflichtete Person ist eine Person oder eine organisatorische Einheit einer ausländischen Person mit einer von der Slowakischen Nationalbank (NBS) ausgestellten oder erteilten Genehmigung zur Ausübung einer Tätigkeit. Dies bedeutet, dass neben Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen auch Finanzvermittler, Anbieter von Verbraucherkrediten, kollektive Investmentfonds, Vermögensverwaltungsgesellschaften und andere von der Sonderabgabe auf Unternehmen in reglementierten Sektoren betroffen sein werden.

Eine verpflichtete Person ist zur Entrichtung der Abgabe verpflichtet, wenn ihr wirtschaftliches Ergebnis oder ihr voraussichtliches wirtschaftliches Ergebnis (die Differenz zwischen Einnahmen und Ausgaben, sofern sie in der einfachen Buchführung erfasst sind) mindestens 3 000 000 EUR erreicht.

Verfügt eine Person oder eine organisatorische Einheit einer ausländischen Person ab dem 01.01.2024 über eine in einem anderen EU-Mitgliedstaat und in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) erteilte Genehmigung zur Ausübung einer Tätigkeit oder eine Erlaubnis, so ist sie auch dann zur Zahlung einer Sonderabgabe für Unternehmen verpflichtet, wenn:

  • sie beabsichtigt, ihre Tätigkeit während des gesamten Abgabenzeitraums fortzusetzen; und gleichzeitig
  • ihr Betriebsergebnis oder eine Schätzung ihres voraussichtlichen Betriebsergebnisses (die Differenz zwischen Einnahmen und Ausgaben, wenn sie ein einfaches Buchführungssystem verwendet) für den unmittelbar vorangegangenen Rechnungszeitraum vor dem 01.01.2024 mindestens 3 000 000 EUR beträgt. Als Zeitraum, für den die Verpflichtung, einen ordnungsgemäßen Jahresabschluss zu erstellen und diesen zusammen mit der Steuererklärung bis zum 31.12.2023 einzureichen, entstanden ist, gilt der unmittelbar vorangegangene Rechnungszeitraum.

Zusätzlich zu den oben genannten Änderungen werden für das Jahr 2024 neue Sätze für die Sonderabgabe auf Unternehmen festgelegt:

  • für verpflichtete Personen, die Banktätigkeiten ausüben, beträgt der Abgabesatz 0,025 (dieser Satz wird im Zeitraum von 2025 bis 2027 schrittweise gesenkt);
  • für die anderen verpflichteten Personen beträgt der Abgabesatz 0,00363.

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