Änderungsentwurf der Abgabenordnung zum 1.1.2022

14. September 2021 | Lesedauer: 2 Min

Dem Nationalrat der Slowakischen Republik wurde am 11. August 2021 aus dem interministeriellen Änderungsverfahren ein Änderungsentwurf des Gesetzes über die Steuerverwaltung („Abgabenordnung“) vorgelegt.

Über einige der geplanten Änderungen haben wir Sie bereits in der vorherigen Ausgabe unserer Newsletter informiert. Die vorgelegte Novelle enthält jedoch zugleich einen Entwurf der Verordnung des Nationalrats der Slowakischen Republik über konkrete Kriterien für den Index der steuerlichen Zuverlässigkeit, mithilfe dessen die Finanzverwaltung Steuersubjekte bestimmen wird, denen dann Steuerbegünstigungen gewährt werden. Die Kriterien umfassen unter anderem:

  • Erfüllung der Pflicht, die Steuererklärung, den Kontrollbericht und die Zusammenfassende Meldung innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist abzugeben,
  • Erfüllung der Registrier- und Meldepflicht innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist,
  • Erfüllung von durch eine Entscheidung der Steuerbehörde auferlegten Pflichten,
  • Angabe der Steuer in der Steuererklärung oder nachträglichen Steuererklärung in richtiger Höhe,
  • Geltendmachung eines Anspruchs in einer Höhe nach Sondervorschriften,
  • Steuerzahlung oder Abführen einer Steuer oder Steuervorauszahlung innerhalb der auferlegten Frist,
  • Erfüllung von Pflichten, bei deren Nichterfüllung Steuer anhand von Hilfsmitteln ermittelt wird oder Bußgelder auferlegt werden,
  • Erfüllung von Pflichten, bei deren Nichterfüllung Gründe für die Aufhebung der Registrierung entstanden sind.

Die Gesetzesnovelle enthält auch Änderungsvorschläge bezüglich des Mehrwertsteuergesetzes, die Steuerpflichtigen die Pflicht auferlegen, der Hauptfinanzverwaltung der Slowakischen Republik die zu Geschäftszwecken verwendeten Konten mitzuteilen. Sofern der Steuerzahler ein Bankkonto mitteilt, das einer anderen Person gehört, ist er verpflichtet, zugleich den Vor- und Nachnamen oder den Firmennamen der Person mitzuteilen, der das Bankkonto gehört. Zugleich wird die Person, der das Bankkonto gehört, gesamtschuldnerisch für die Steuer haften, die für die nach der Rechnung gelieferten Waren oder Dienstleistungen anfällt, sollte der Lieferant die Steuer oder einen Teil davon nicht innerhalb der vorgegebenen Frist abführen, obwohl der Gegenwert für diese Leistung oder ein Teil davon auf das Bankkonto geleistet wurde. Sollte der Steuerpflichtige inkorrekte, nicht wahrheitsgemäße oder unvollständige Angaben über Bankkonten machen, kann eine Geldstrafe von bis zu 10.000 Euro verhängt werden.

 

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