Verlängerung der Frist für die Meldung grenzüberschreitender Maßnahmen – DAC 6

23. September 2020 | Lesedauer: 1 Min

Wie wir Ihnen bereits in vorigen Ausgaben unseres Newsletters mitgeteilt haben, wurde mit Wirkung zum 1.7.2020 ein automatischer Informationsaustausch über grenzüberschreitende Transaktionen eingeführt, der eine aggressive Steuerplanung bezweckt (Implementierung von DAC 6). Um diesen automatischen Informationsaustausch zu gewährleisten, haben die verpflichteten Personen (Vermittler oder der betreffende Steuerpflichtige, d.h. der Nutzer) Meldepflicht. Die Frist dafür lief am 31.8.2020 für Transaktionen (Maßnahmen) ab, die vom 25.6.2018 bis 30.6.2020 durchgeführt wurden.

Angesichts der aktuellen Situation hinsichtlich der Ausbreitung der gefährlichen ansteckenden Krankheit COVID-19 hat die Europäische Kommission Ende Juni 2020 beschlossen, die ursprünglichen Fristen für die EU-Mitgliedstaaten durch die Annahme der Richtlinie (EU) 2020/876 des Rates zu verlängern. Aus diesem Grund wurde eine Änderung des Gesetzes Nr. 442/2012 Z. z. genehmigt und am 21.7.2020 in der Sammlung von Gesetzen der Slowakischen Republik unter Nr. 198/2020 Z. z. veröffentlicht, gemäß der die ursprüngliche Frist für die Meldung grenzüberschreitender Transaktionen, die vom 25.6.2018 bis 30.6.2020 getätigt wurden, auf den Zeitraum von 31.8.2020 bis 28.2.2021 verschoben wird.

Gleichzeitig wird eine neue Frist für die Meldung von Maßnahmen festgelegt, die sich aus grenzüberschreitenden Transaktionen zwischen dem 1.7.2020 und dem 31.12.2020 ergeben. Dieser Verpflichtung kann man vom 1.1.2021 bis zum 31.1.2021 nachkommen.

 

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