Sachbezüge im Einkommensteuergesetz, die zum Zeitpunkt des Erwerbs steuerfrei sind

11. September 2023 | Lesedauer: 2 Min

Der Nationalrat der Slowakischen Republik hat den Entwurf eines Gesetzes über Umwandlungen von Handelsgesellschaften und Genossenschaften und zur Änderung und Ergänzung einiger Gesetze (im Folgenden „das Gesetz“) gebilligt, in dessen Zusammenhang auch andere Gesetze wie das Einkommensteuergesetz, das Mehrwertsteuergesetz und das Rechnungslegungsgesetz geändert werden.

Wir haben über den Gesetzesentwurf sowie über andere Änderungen in den erwähnten Gesetzen bereits in vorherigen Ausgaben unseres Newsletters berichtet. Während die Änderungen des Mehrwertsteuergesetzes und des Rechnungslegungsgesetzes in der ursprünglich vorgeschlagenen Fassung beibehalten wurden, wurde das Einkommensteuergesetz in der endgültig verabschiedeten Fassung um die folgenden Ergänzungen erweitert:

  • Steuerbefreiung eines Sachbezugs für einen Arbeitnehmer/Lieferanten (natürliche Person), der in Form einer Aktie oder eines Geschäftsanteils am Unternehmen des Arbeitgebers/Auftraggebers bezogen wird, jedoch nur unter folgenden Bedingungen:
    • Der Arbeitgeber/Auftraggeber hat keine Gewinnanteile gezahlt, und werden solche gezahlt, entfällt die Steuerbefreiung des Sachbezugs ab dem nachfolgenden Steuerjahr (d. h. der Sachbezug wird in dem nachfolgenden Steuerjahr nachträglich besteuert);
    • die betroffenen Aktien wurden und werden bis zum Ende des Steuerjahres, in dem der Arbeitnehmer/Lieferant die Sachleistung bezogen hat, nicht zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen;
  • auf diese Weise erhaltenen Aktien und Anteile werden im Falle einer Veräußerung als sonstige Einkünfte besteuert, wobei als Aufwand nur der vom Arbeitnehmer gezahlte Betrag gilt (d. h. wenn sie unentgeltlich erworben wurden, kann kein Aufwand geltend gemacht werden);
  • darüber hinaus wurde die Befreiung von Einkünften aus der Übertragung von Anteilen an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach Ablauf von drei Jahren ab dem Zeitpunkt des Erwerbs eingeführt, es sei denn, sie wurden als steuerfreie Sachleistungen des Arbeitgebers/Auftraggebers bezogen oder waren im Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen.

Die erwähnten Änderungen bezüglich der Einkommenssteuerbefreiungen für Steuerpflichtige (natürliche Personen) treten am 1. Januar 2024 in Kraft, wobei diese verabschiedete Fassung bereits im Vorfeld eine Reihe von Fragen aufwirft. Die sonstigen Änderungen bezüglich des Einkommensteuergesetzes, des Mehrwertsteuergesetzes und des Rechnungslegungsgesetzes, über die wir im letzten Newsletter berichtet haben, treten am 1. März 2024 in Kraft.

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