Änderung des Stiftungsgesetzes und des Bürgerlichen Gesetzbuchs

15. März 2023 | Lesedauer: 2 Min

 

Das Justizministerium der Slowakischen Republik hat einen Gesetzentwurf zur Änderung des Gesetzes Nr. 37/2002 Slg. über Stiftungen und über die Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie zur Änderung und Ergänzung einiger Gesetze (im Folgenden nur „Stiftungsgesetz“) vorgelegt. Der Hauptgrund für das vorgeschlagene Gesetz ist die Einführung eines Instituts für die Verwaltung von Eigentum zu privaten Zwecken, das bisher im slowakischen Recht nicht vorhanden war. Ähnliche Instrumente sind aus dem Ausland bekannt, z. B. Treuhandfonds oder private Stiftungsfonds. Damit können Bürgerinnen und Bürger festlegen, wie ihr Eigentum verwaltet und an Familienangehörige oder andere von ihnen benannte Personen übergeben werden soll.

Mit der vorgeschlagenen Gesetzesnovelle soll ein neuer Begriff hinzugefügt werden: die Privatstiftung. Die bevorstehende Novelle wird eine rechtliche Regelung der Funktionsweise einer Privatstiftung, einschließlich der Bedingungen für ihre Gründung, beinhalten. Es wird eine Mindestbeitragshöhe an eine Privatstiftung von 1 EUR vorgeschlagen.

Das Vermögen einer Privatstiftung kann aus allem bestehen, was Gegenstand privatrechtlicher Beziehungen sein kann (z.B. bewegliches und unbewegliches Vermögen, Wertpapiere, Geschäftsanteile, Schmuck, Kryptowährungen).

Angaben über den Gründer einer Privatstiftung sollten nicht öffentlich zugänglich sein.

Aus Einkommensteuer-Sicht sollte eine Privatstiftung steuerlich ähnlich behandelt werden wie ein normaler Körperschaftsteuerpflichtiger. Beiträge und Spenden an eine private Stiftung sollten daher nicht auf der Stiftungsebene besteuert werden. Das Einkommen einer Privatstiftung sollte der Körperschaftsteuer unterliegen. Leistungen an den Begünstigten – eine natürliche Person – aus den Gewinnen der Stiftung sollten in ähnlicher Weise wie bei Dividenden der Quellensteuer unterliegen.

Wird jedoch an einen Begünstigten eine Leistung erbracht, die nicht aus den Gewinnen der Privatstiftung stammt, so wird diese steuerlich genauso behandelt wie eine Spende. Genauso gelten wird auch eine unentgeltliche Verwendung des Vermögens der Privatstiftung durch den Begünstigten – eine natürliche Person – sowie Erstattung seiner Ausgaben aus dem Vermögen der Privatstiftung, und diese Verwendung des Vermögens unterliegt nicht der Einkommensteuer der natürlichen Person.

Das Stiftungsgesetz soll laut Vorschlag am 1. Januar 2024 in Kraft treten. Wir werden Sie jedenfalls in künftigen Ausgaben unseres Newsletters ausführlicher über das kommende Gesetz informieren.

<< zurück zum Newsletter