Gesetz zur Abschaffung der Sonderabgabe ausgewählter Finanzinstitutionen

11. Dezember 2020 | Lesedauer: 1 Min

Der Gesetzesentwurf zur Abschaffung der Sonderabgabe ausgewählter Finanzinstitutionen und über einige mit dieser Abschaffung zusammenhängende Maßnahmen wurde im Nationalrat der Slowakischen Republik am 24.11.2020 verabschiedet und wird demnächst als Gesetz veröffentlicht. Nach diesem Gesetz wird den ausgewählten Finanzinstitutionen die Pflicht zur Zahlung der Sonderabgabe erlassen, die sie ab dem 1.1.2012 aufgrund des Gesetzes Nr. 384/2011 Slg. über die Sonderabgabe ausgewählter Finanzinstitutionen in Höhe von 0,2 %, und ab dem 1.1.2020 in Höhe von 0,4 % der in der Bilanz ausgewiesenen Passiva zu zahlen verpflichtet waren.

 

Das vorrangige Ziel der Einführung der Sonderabgabe für ausgewählte finanzielle Institutionen war sicherzustellen, dass das Bankwesen angemessen zur Deckung von Kosten für die Bewältigung etwaiger künftiger Krisen beiträgt.

 

In dem Gesetzeszur Abschaffung der Sonderabgabe heißt es, dass der Restbetrag der bezahlten Mittel an Sonderabgaben als staatlicher Vermögenswert erhalten bleibt und zu Tätigkeiten des slowakischen Entwicklungsfonds verwendet werden kann, der auf Unterstützung und Finanzierung von Entwicklungsprogrammen der slowakischen Regierung ausgerichtet sein wird.

 

Das Inkrafttreten des Gesetzes ist ab dem 1.1.2021.

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