Befreiung des 13. und 14. Gehalts von den Sozialversicherungsabgaben

13. September 2019 | Lesedauer: 2 Min

Der Nationalrat der SR verabschiedete ein Gesetz, durch welches das Gesetz Nr. 461/2003 GBl. über Sozialversicherung geändert und ergänzt wird.

In der Praxis machen schon viele Gesellschaften die Steuer- und Abgabenvergünstigungen von Gehältern geltend, die bei Sommerurlauben (sog. 13. Gehalt) und bei Weihnachtsfeiertagen (sog. 14. Gehalt) gezahlt werden und die bereits im Jahr 2018 verabschiedet wurden. Noch vor der Einführung der Umsetzung der Jahresabrechnung der Sozialversicherung, d.h. vor dem 01. Januar 2022, regelt dieses neue Gesetz die Bestimmung der Bemessungsgrundlage für die Zahlung von Sozialversicherungsabgaben für die Arbeitnehmer und Arbeitgeber vom 13. Gehalt, das dem Angestellten im Jahr 2021 und vom 14. Gehalt, das dem Angestellten in den Jahren 2019 bis 2021 gewährt wird.

Im Jahr 2021 werden weder Arbeitnehmer noch Arbeitgeber die Sozialversicherungsabgaben vom 13. Gehalt, das von jedem Arbeitgeber mit einem Betrag von bis zu 500 EUR gewährt wird, zahlen, wenn nachfolgende Bedingungen gleichzeitig erfüllt werden:

  • Gehalt wird im Juni 2021 gewährt,
  • Gehalt wird mindestens in Höhe von 500 EUR gewährt,
  • zum 30.04.2021 wird der Arbeitnehmer beim Arbeitgeber mindestens 24 Monate ununterbrochen ein arbeitsrechtliches Verhältnis haben.

Ähnlich werden in den Jahren 2019 bis 2021 weder Arbeitnehmer noch Arbeitgeber die Sozialversicherungsabgaben vom 14. Gehalt, das von jedem Arbeitgeber mit einem Betrag von bis zu 500 EUR gewährt wird, zahlen, wenn nachfolgende Bedingungen gleichzeitig erfüllt werden:

  • Gehalt wird im Dezember des entsprechenden Kalenderjahres gewährt,
  • Gehalt wird mindestens in der Höhe des Durchschnittmonatsgehaltes des Angestellten gewährt,
  • zum 31. Oktober des entsprechenden Kalenderjahres wird der Arbeitnehmer beim Arbeitgeber mindestens 48 Monate ununterbrochen ein arbeitsrechtliches Verhältnis haben,
  • dem Angestellten wurde beim Arbeitgeber auch ein 13. Gehalt gewährt.

Der Nationalrat der SR verabschiedete dieses Gesetz, das am 01.09.2019 in Kraft trat.

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