Änderungsvorschläge zum Mehrwertsteuergesetz

15. Juni 2021 | Lesedauer: 2 Min

Das Finanzministerium der Slowakischen Republik hat am 26.4.2021 einen Änderungsentwurf vorgelegt, mit dem unter anderem auch das Mehrwertsteuergesetz ergänzt wird. Es wird die Verabschiedung eines Pakets von Gesetzesmaßnahmen vorgeschlagen, deren gemeinsames Ziel die Verbesserung der Erhebung der Mehrwertsteuer ist.

Die vorgeschlagenen Änderungen umfassen:

  • Einführung einer Pflicht des Steuerpflichtigen, dem Finanzdirektorat der SR die Nummern aller seiner Bankkonten mitzuteilen, die er für die Ausübung umsatzsteuerpflichtiger Geschäftstätigkeiten verwendet, sowie jede Änderung/Auflösung des Bankkontos, zu melden. Falls Girokonten zu Geschäftskonten werden, muss diese Änderung noch bevor Beginn der Nutzung der Geschäftskonten mitgeteilt werden. Zugleich wird bei übermäßigem Vorsteuerabzug die Steuerbehörde den Steuerüberschuss nur an eines der mitgeteilten Bankkonten des Zahlers rückerstatten. Die Liste der Bankkonten sollte durch das Finanzdirektorat der SR auf ihrer Webseite veröffentlicht werden.
  • Einführung eines neuen Tatbestands bei der Steuerbürgschaft, wenn ein Steuerpflichtiger, der eine steuerbare Leistung von einem anderen Steuerpflichtigen erhält, und der zum Zeitpunkt der Steuerveranlagung davon wissen sollte oder konnte, dass die Steuer von dem Lieferanten ganz oder teilweise nicht abgeführt wird. Die Steuerbürgschaft wird dann angewandt werden können, wenn der Gegenwert auf ein Konto des Lieferanten, das nicht in der Liste der Bankkonten geführt wird, oder auf das Konto eines Dritten, überwiesen wird.
  • Einführung einer neuen Art von Steuerentrichtung für Warenlieferungen oder Dienstleistungen durch den Abnehmer, die durch einen Steuerpflichtigen im Inland geleistet wurden, und deren Preis die vom Lieferanten erklärte Umsatzsteuer enthielt. Der Zweck dieser Maßnahme ist es zu ermöglichen, eine potentielle Inanspruchnahme einer Steuerbürgschaft gegenüber einem Steuerpflichtigen zu vermeiden, der als Abnehmer zum Zeitpunkt der Steuerveranlagung davon wissen sollte oder konnte, dass sein Lieferant die in der Rechnung ausgewiesene Steuer ganz oder teilweise nicht abführen wird. Das Prinzip dieser besonderen Weise der Steuerabfuhr ist, dass der Abnehmer die in der Rechnung ausgewiesene Steuer nicht dem Lieferanten im Preis der steuerbaren Leistung zahlt, sondern den berechneten Betrag so aufteilt, dass er dem Lieferanten lediglich den Betrag der Besteuerungsgrundlage zahlt, und die Steuer auf das Individualkonto des Steuerpflichtigen bezahlt.

Die erstmalige Mitteilungspflicht über das eigene Bankkonto gegenüber dem Finanzdirektorat der SR wird zum 30.11.2021 vorgeschlagen, die restlichen Änderungen sollten ab dem 1.1.2022 wirksam werden.

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