Zweite Welle des Abbaus von Bürokratiebelastung natürlicher und juristischer Personen

13. September 2019 | Lesedauer: 1 Min

Am 22.07.2019 kam im Gesetzblatt die Gesetzesnovelle Nr. 177/2018 GBl. über einige Maßnahmen zum Abbau von Bürokratiebelastung durch die Nutzung von Informationssystemen der öffentlichen Verwaltungsorgane und über die Änderung und Ergänzung einiger Gesetze (Gesetz gegen Bürokratie) heraus. Aufgrund dieser Novelle werden natürliche und juristische Personen die nachfolgenden Bestätigungen und Auszüge den öffentlichen Einrichtungen nicht mehr in Papierform vorlegen müssen:

  • Bestätigung über Steuerrückstände,
  • Bestätigungen über Rückstände an Sozialversicherung,
  • Bestätigung über Rückstände an Krankenversicherung,
  • Schulbesuchsbestätigung und
  • Auszüge aus dem Register regierungsunabhängiger gemeinnütziger Organisationen.

Pile of Folders

Trotz der Tatsache, dass die genannten Bestätigungen und Auszüge in den Informationssystemen der öffentlichen Verwaltungsorgane registriert werden, von wo diese den öffentlichen Verwaltungsorganen zugänglich sind, waren natürliche und juristische Personen auf der Grundlage von Sondervorschriften verpflichtet, auch weiterhin diese Bestätigungen in Papierform vorzulegen. Durch das geänderte Gesetz wird diese Verpflichtung natürlicher und juristischer Personen aus den Sondervorschriften gestrichen –  es kommt zu indirekten Novellen sowohl bei der Abgabenordnung, wie auch beim Einkommensteuergesetz und anderen.

Einzelne Teile dieses Gesetzes treten am 01.09.2019, 01.12.2019 und 01.01.2021 in Kraft.

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