Genehmigung von Mietzuschüssen

23. September 2020 | Lesedauer: 2 Min

Am 9.6.2020 verabschiedete der Nationalrat der Slowakischen Republik eine Änderung des Gesetzes Nr. 71/2013 Z. z. über die Zuschüsse im Zuständigkeitsbereich des Wirtschaftsministeriums der Slowakischen Republik. Der Zweck dieser Maßnahme ist, die negativen Auswirkungen und die ungünstige finanzielle Situation von Unternehmern-Mietern, die durch staatliche Beschränkungen ihrer Aktivitäten im Zusammenhang mit COVID-19 entstanden sind, zu mildern.

Mittels dieser Änderung gewährt der Staat den Mietern einen Zuschuss bis zu dem Betrag, den ihnen der Vermieter erlässt, jedoch höchstens 50 % der Miete für den Zeitraum der erschwerten Nutzung (d.h. für den Zeitraum, in dem der Mieter das Mietobjekt infolge staatlicher Maßnahmen im Zusammenhang mit der Verbreitung von COVID-19 nicht nutzen konnte).

Solche Zuschüsse können in folgenden Fällen gewährt werden:

  • für ein Mietverhältnis, in dem der Mieter berechtigt war, das Mietobjekt spätestens ab 1.2.2020 zu nutzen; Gegenstand des Mietvertrags ist ein Raum, in dem der Mieter seine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, d. h. Waren verkauft oder Dienstleistungen erbringt;
  • falls die Nutzung des Mietobjekts im Zusammenhang mit der Verhinderung der Folgen der Ausbreitung von COVID-19 durch staatliche Maßnahmen wie die Schließung von Betriebsstätten, die Unterbrechung des Unterrichts in Schulen und Schuleinrichtungen verhindert oder durch ein Verbot der Anwesenheit der Kundschaft in den Betriebsstätten wesentlich beeinträchtigt wurde.

Der Vermieter beantragt den Zuschuss im Namen des Mieters und auf eigene Rechnung elektronisch mittels eines vom Wirtschaftsministerium der Slowakischen Republik bereitgestellten Formulars.

Bei Nachweis der Nichteinhaltung der gesetzlich festgelegten Bedingungen ist der Mieter zur Rückzahlung des Zuschusses verpflichtet.

 

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