Das Gesetz über die Ausgleichssteuer ist verabschiedet worden

11. März 2024 | Lesedauer: 2 Min

In der dritten Ausgabe des Newsletters 2023 haben wir Sie über den von der Regierung vorgeschlagenen Gesetzentwurf zur Einführung einer Zusatzsteuer in Höhe von 15 % informiert, um eine Mindestbesteuerung für multinationale Unternehmensgruppen und inländische Konzerne zu gewährleisten (im Folgenden „Gesetz“ genannt). Am 08.12.2023 wurde der Gesetzentwurf von den Abgeordneten des Nationalrates der Slowakischen Republik gebilligt, und die genehmigte Fassung des Gesetzes trat am 31.12.2023 in Kraft.

In dieser Ausgabe des Newsletters möchten wir Ihre Aufmerksamkeit auf einige zusätzliche Informationen und auf die Änderungen lenken, die von dem Nationalrat der Slowakischen Republik im Vergleich zur vorherigen Version, über die wir in der dritten Ausgabe unseres Newsletters berichtet haben, beschlossen wurden.

Der Steuerpflichtige ist verpflichtet, spätestens 15 Monate (ursprünglich 13 Monate) nach Ablauf des betreffenden Besteuerungszeitraums eine Mitteilung mit Angaben zur Festsetzung der Ausgleichssteuer (im Folgenden „Mitteilung“ genannt) sowie die Steuererklärung elektronisch einzureichen, und die Ausgleichssteuer ist innerhalb desselben Zeitraums fällig. In dem Übergangszeitraum, d. h. in der ersten Rechnungsperiode, in der der Konzern in den Anwendungsbereich des Ausgleichssteuergesetzes fällt, wird die Frist um drei Kalendermonate, d. h. auf 18 Monate, verlängert.

Der Steuerpflichtige ist nicht verpflichtet, die Mitteilung einzureichen, wenn die erforderlichen Informationen bereits von der Hauptmuttergesellschaft oder einer benannten Stelle in einem Staat eingereicht wurden, mit dem die Slowakei ein wirksames Abkommen über eine qualifizierte zuständige Behörde geschlossen hat. In diesem Fall muss der Steuerpflichtige innerhalb der Frist für die Einreichung der Mitteilung nur die Angaben zur Identität der Hauptmuttergesellschaft oder der benannten anmeldenden Stelle und zum Staat, in dem sie ansässig ist, elektronisch melden.

Wenn die Hauptmuttergesellschaft in der Slowakei ansässig ist, ist sie verpflichtet, eine benannte anmeldende Stelle in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder in einem Staat, mit dem die Slowakei während des Berichtszeitraums ein Abkommen mit einer qualifizierten zuständigen Behörde geschlossen hat, zu benennen und ihr die für die Berechnung der Ausgleichssteuer erforderlichen Informationen zu übermitteln. In diesem Fall muss die Hauptmuttergesellschaft dem Steuerverwalter innerhalb der Frist für die Einreichung der Mitteilung auf elektronischem Wege die Identifikationsdaten der benannten anmeldenden Stelle und den Staat, in dem sie ansässig ist, mitteilen.

Nach der Begründung der verabschiedeten Fassung des Gesetzes gilt das Gesetz für die nach dem 31.12.2023 beginnenden Abrechnungszeiträume, d. h. der erste analysierte Zeitraum ist der nach dem 31.12.2023 beginnende Abrechnungszeitraum, d. h. das Kalenderjahr 2024.

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