Von der Praxis geforderte Änderungen bei der Zahlung von Einkommensteuervorschüssen und beim Abzug von Steuerverlusten

23. September 2020 | Lesedauer: 2 Min

Das erwähnte verabschiedete Gesetz Nr. 198/2020 Slg. (114 Maßnahmen zur Unterstützung von Unternehmern) ändert und ergänzt gleichzeitig das sogenannte LexKorona-Gesetz Nr. 67/2020 Slg. über bestimmte außergewöhnliche Maßnahmen im Finanzbereich im Zusammenhang mit der Ausbreitung der gefährlichen ansteckenden menschlichen Krankheit COVID-19, insbesondere im Bereich der Zahlung von Körperschaftssteuer-Vorschüssen und im Bereich des Abzugs von Steuerverlusten wie folgt:

  • die Verpflichtung zur Nachzahlung der Differenz zwischen den gezahlten und den zu zahlenden Körperschaftssteuer-Vorschüssen vom Beginn des Besteuerungszeitraums (seit dem 1.1.2020 für Steuerpflichtige, die das Kalenderjahr als Besteuerungszeitraum anwenden) bis zum Ende des Kalendermonats, in dem die Frist des Steuerpflichtigen für die Einreichung der Steuererklärung abgelaufen ist (ein Monat nach Ende der Pandemie) wird erlassen, soweit die gezahlten Vorschüsse geringer waren, als sich aus der Berechnung gemäß der Steuererklärung für die vorherige Steuerperiode ergibt;
  • bei Steuerpflichtigen, die das Wirtschaftsjahr als Besteuerungszeitraum anwenden, entfällt ebenfalls die Verpflichtung zur Zahlung der Differenz an Körperschaftssteuer-Vorschüssen, soweit der letzte Tag der Einreichungsfrist für die Körperschaftssteuererklärung während der Pandemie abläuft, oder soweit mindestens ein Monat des Geschäftsjahres im Zeitraum vom 1.1.2020 bis zum 31.12.2020 abläuft;
  • die vorstehende Änderung gilt auch für diejenigen Steuerpflichtigen, denen das Finanzamt aufgrund eines Herabsetzungsantrags die Einkommensteuervorschüsse auf einen niedrigeren Betrag festgesetzt hat;
  • bei Steuerpflichtigen bei denen das Kalenderjahr der Besteuerungszeitraum ist, können nicht geltend gemachte Steuerverluste, angefallen für die Wirtschaftsjahre 2015 bis 2018, in dem Besteuerungszeitraum abgezogen werden, dessen Frist für die Einreichung einer Steuererklärung im Kalenderjahr 2020 abläuft. Gleichzeitig können diese Steuerpflichtigen den Abzug dieser Verluste in nur einem Besteuerungszeitraum geltend machen, soweit die Frist für die Einreichung einer Einkommensteuererklärung im Jahr 2020 für mehrere Besteuerungszeiträume abläuft. Diese Änderung ändert nichts an den ursprünglichen Bedingungen für den Abzug nicht verwerteter Steuerverluste von 2015 bis 2018, über die wir Sie in früheren Ausgaben unseres Newsletters informiert haben.

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