Verpflegungsbeitrag

13. September 2021 | Lesedauer: 2 Min

Dem Nationalrat der Slowakischen Republik wurde ein Gesetzentwurf der Arbeitsrechtsnovelle vorgelegt, der unter anderem auch das Einkommensteuergesetz abändert und erweitert.

Die Gesetzesnovelle bezweckt, Unterschiede bei der Besteuerung verschiedener Verpflegungsformen aufzuheben sowie die Formalitäten für Arbeitgeber bei der Gewährung von Verpflegungskarten und des Verpflegungsbeitrags im Vorlauf für den jeweiligen Kalendermonat zu vereinfachen.

Ab März 2021 können Arbeitnehmer bei ihrem Arbeitgeber zwischen Verpflegungskarten und dem Verpflegungsbeitrag wählen. Soweit der Arbeitgeber in diesen Fällen Beiträge zur Verpflegung in dem durch das Arbeitsrecht geregelten Umfang leistet, gibt es steuer- und abgabenmäßig zwischen den erwähnten Verpflegungsformen keinen Unterschied. Wo jedoch der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern in Form eines Finanzbeitrags Unterstützung aus eigenen Ressourcen über den Rahmen des Arbeitsrechts hinaus leistet, stellt dieser „den Rahmen überschreitende“ Betrag für den Arbeitgeber eine steuerlich nicht abzugsfähige Aufwendung dar und wird arbeitnehmerseitig besteuert, wohingegen dieser Betrag bei Verpflegungskarten als steuerlich abzugsfähige Aufwendung gilt und arbeitnehmerseitig nicht besteuert wird.

Durch die vorgelegte Gesetzesnovelle wird eine Erhöhung des arbeitgeberseitigen Verpflegungsbeitrags für Arbeitnehmer bis zur Höhe von 100% des bei einer Geschäftsreise von 5 bis 12 Stunden gewährten Verpflegungsgeldes vorgeschlagen, ohne dass dieser beim Arbeitgeber als steuerlich nicht abzugsfähige Aufwendung gelten und beim Arbeitnehmer steuerbar würde. Derzeit beträgt die Obergrenze dieses Beitrags 55%. Zugleich wird eine Änderung vorgeschlagen, wann Verpflegungskarten oder Verpflegungsbeiträge gewährt werden sollen, und zwar im Nachhinein für einen Zeitraum von einem Monat, spätestens jedoch bis zum Ende des nachfolgenden Kalendermonats, ebenso wie dies bei Auszahlung von Löhnen und Gehältern geschieht.

Der Ausgewogenheit dieses Artikels wegen halten wir es zugleich für erforderlich anzufügen, dass das Slowakische Ministerium für Arbeit, Soziales und Familie der Slowakischen Regierung empfiehlt, diesem Vorschlag einer Gruppe von Abgeordneten nicht zuzustimmen.

 

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