Was bringt die Änderung des Einkommensteuergesetzes und der Abgabenordnung?

15. September 2022 | Lesedauer: 4 Min

 

 

Nach der Beendigung des ressortübergreifenden Anmerkungsverfahren veröffentlichte das Finanzministerium der Slowakischen Republik den Änderungsentwurf des Einkommensteuergesetzes und Gesetzes über die Steuerverwaltung („Abgabenordnung“). Die meisten Änderungen treten am 01.01.2023 in Kraft.

 

Die wichtigsten Entwürfe und Ergänzungen des Einkommensteuergesetzes lauten wie folgt:

1.Verrechnungspreise

  • präzisiert die Definition der nahe stehenden Person und der kontrollierten Transaktion;
  • stellt die Regeln bei der Anpassung der Bemessungsgrundlage bei Nichteinhaltung des Prinzips des unabhängigen Verhältnisses, sowie Regeln für die Einbeziehung von Aufwendungen einer anderen nahe stehenden Person in die Bemessungsgrundlage des Steuerpflichtigen, klar;
  • zum Zweck der Reduzierung des Verwaltungsaufwands kleiner Unternehmen bei Transaktionen in geringer Höhe wird ein sog. „Sicherer Hafen“ in Höhe von 10.000 EUR eingeführt, ausgenommen sind Darlehen und Kredite, die als bedeutende kontrollierte Transaktion betrachtet werden, wenn ihr Nennwert 50.000 überschreitet;
  • aus Gründen der Rechtssicherheit bei der Anwendung der Regeln der Verrechnungspreisermittlung wird im Gesetz der Verweis auf die OECD-Richtlinie über Verrechnungspreisermittlung ergänzt;
  • im Falle, dass die vom Steuerpflichtigen bei Transaktionen angewendeten Preise nicht im Einklang mit dem Prinzip des unabhängigen Verhältnisses stehen, wird seine Bemessungsgrundlage bei der Steuerprüfung „auf den Median“ der ermittelten unabhängigen vergleichbaren Werte angepasst;
  • beim Herbeiführen von Entscheidungen über bilaterale und multilaterale Abstimmungen zur Anwendung der Bewertungsmethode wird die Möglichkeit ergänzt, die Entscheidung auch für mehr als fünf Steuerperioden zu erlassen, falls sich die zuständigen Behörden zur Anwendung der Bewertungsmethode auch für die Steuerperiode vor der Einreichung des Antrages einigen;
  • die Dokumentation zur Verrechnungsermittlung darf auch in einer Fremdsprache vorgelegt werden, wobei im Falle, dass der Steuerverwalter die Dokumentation in der Landessprache verlangt, der Steuerpflichtige verpflichtet ist, diese innerhalb von 15 Tagen ab Zustellung der Aufforderung des Steuerverwalters vorzulegen;
  • ausländische Steuerpflichtige, die in der Slowakischen Republik im Rahmen einer ständigen Niederlassung unternehmerisch tätig sind, dürfen bei der Steuerbemessungsgrundlage dieser Betriebsstätte von den ausländischen Aufzeichnungen ausgehen (z.B. aus der im Ausland geführten Buchführung), d.h. es wird also im gegebenen Fall mit der Periodenabgrenzung und nicht mit dem Zahlungszeitpunkt gerechnet;
  • es wird auch das Verfahren zur Einbeziehung der Einnahmen (Erträge) und Ausgaben (Aufwände) angepasst, die nach dem Erlöschen der Betriebsstätte in der Bemessungsgrundlage ausgewiesen werden.

 

2.Begrenzung der steuerlichen Abzugsfähigkeit von Zinsen

  • Mit Gültigkeit ab 01.01.2024 wird eine neue Regel über die Begrenzung von Nettozinsaufwendungen eingeführt (Differenz zwischen Ertrags- und Zinsaufwendungen), die in die Bemessungsgrundlage einbezogen werden.
  • Die Begrenzung wird bei Steuerpflichtigen nicht angewandt, bei denen die Summe der Nettozinsaufwendungen 3 000 000 EUR (einschl.) nicht überschreitet. Falls die Summe der Nettozinsaufwendungen höher als
    3 000 000 EUR ist, wird die Bemessungsgrundlage um die Summe erhöht, um welche die Nettozinsaufwendungen 30% des EBIDTA-Wertes überschreiten. Zum Zweck der Begrenzung wird der EBIDTA-Wert als Summe der einzelnen Bemessungsgrundlagen (vor Anpassungen im Rahmen der Begrenzungsregel für Zinsaufwendungen), Nettozinsaufwendungen und steuerlich abzugsfähigen Abschreibungen vorgeschlagen.
  • Die Nettozinsaufwendungen, die in der Bemessungsgrundlage in der betreffenden Steuerperiode nicht einbezogen werden, können in höchstens fünf aufeinander folgenden Steuerperioden abgezogen werden.
  • Die neue Regel über die Begrenzung der Nettozinsaufwendungen soll vorrangig vor den Unterkapitalisierungsvorschriften nach § 21a des Einkommensteuergesetzes angewendet werden und soll sich nicht auf Banken und Versicherungsanstalten beziehen.

 

3.Sonstiges

  • Es wird ermöglicht, den Anspruch auf den Steuerbonus für ein unterhaltsberechtigtes Kind anzuwenden, falls die Bemessungsgrundlage des Steuerpflichtigen zur Anwendung der gesamten Höhe des Steuerboni nicht ausreicht. Der Steuerbonus ist ausschließlich über die Steuererklärung möglich, indem hier die Steuerbemessungsgrundlage beider anspruchsberechtigter in das Gesamteinkommen einbezogen wird, um den Anspruch auf den Steuerbonus zu ermitteln.
  • Die Steuerverwaltung wird die im Handels- und Gewerberegister eingetragenen Steuerpflichtigen von Amts wegen und gemäß der Bekanntmachung, die auf der Website der Finanzdirektion der Slowakischen Republik veröffentlicht wird, zur Einkommensteuer registrieren.
  • Die Anpassungen der Bemessungsgrundlage, die aus der Umsetzung der internationalen Normen zur Finanzberichterstattung IFRS 9 und IFRS 17 hervorgehen, werden in der Bemessungsgrundlage gleichmäßig über den Zeitraum von drei Steuerperioden einbezogen, und zwar ab dem Steuerzeitraum, der frühestens am 01.01.2023 beginnt.

 

Gleichzeitig soll die Abgabenordnung in folgenden Bereichen geändert werden:

 

  • mit Gültigkeit ab 01.01.2024 wird bei der Verhängung von Geldbußen eine sog. „Zweite Chance“ eingeführt, auf Basis derer die Steuerverwaltung bei der ersten Verletzung der Abgabenordnung das im Rahmen der Intervallspanne festlegbare Bußgeld nicht verhängt, sondern zunächst den Steuerpflichtigen zur Erfüllung seiner Pflichten mit einer Mahnung auffordert, dass ihm bei der nächsten Verletzung ein Bußgeld verhängt wird;
  • mit Gültigkeit ab 01.01.2024 wird vorgeschlagen, die Frist für die Erhebung von Säumniszinsen bei der vollständigen Zahlung von Steuerverbindlichkeiten zu kürzen, indem die Steuerverwaltung das Bußgeld nur noch innerhalb eines Jahres ab dem Ende des Jahres verhängen kann, in welchem die Steuerverbindlichkeit bezahlt wurde;
  • zum Zweck des Erlöschens der Strafbarkeit nach dem Strafgesetzbuch aus dem Grund der Reueregelung ist es möglich, die Steuer auch nach dem Erlöschen des Anspruchs auf die Steuererhebung durch deren Bezahlung zu erheben.

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