Änderungsentwurf zum KFZ-Steuer-Gesetz

16. Juni 2023 | Lesedauer: 2 Min

Die Abgeordneten des Nationalrats der Slowakischen Republik haben einen Entwurf zur Änderung des Gesetzes Nr. 361/2014 Slg. über die KFZ-Steuer vorgelegt, dessen Ziel es ist, die im Vergleich zu den V4-Nachbarländern übermäßige Steuer- und Gebührenbelastung der slowakischen Kraftverkehrsunternehmen zu beseitigen und den Verwaltungsaufwand zu verringern.

Der Gesetzentwurf sieht folgende Ermäßigung der KFZ-Steuer (die „Steuer“) für Kraftverkehrsunternehmer vor:

  • 50%ige Steuerermäßigung, wenn der Kraftverkehrsunternehmer für das vorangegangene Kalenderjahr an slowakischer Mautgebühr mehr als 50 % der für das ihm gehörende Fahrzeug angefallenen Steuer entrichtet hat,
  • Steuerermäßigung um den Betrag der nachweislich entrichteten Maut, wenn der Kraftverkehrsunternehmer für das vorangegangene Kalenderjahr an slowakischer Mautgebühr weniger als 50 %, jedoch mehr als 5 % der angefallenen Steuer entrichtet hat,
  • Kraftverkehrsunternehmer, die für das vorangegangene Kalenderjahr an slowakischer Mautgebühr weniger als 5 % der angefallenen Steuer entrichtet haben, kommen nicht in den Genuss einer Steuerermäßigung.

Der Änderungsentwurf sieht auch die Möglichkeit vor, die Steuerpflicht durch eine Mitteilung an die Steuerbehörde zu beenden, und zwar für einen Zeitraum, über den das Fahrzeug aus verschiedenen Gründen (z. B. Betriebsunfähigkeit, vorübergehender Nichtgebrauch des Fahrzeugs usw.) nicht für geschäftliche Zwecke genutzt wird. Nach der derzeitigen Rechtsregelung kann die Steuerpflicht erst dann erlöschen, wenn das Fahrzeug bei der Verkehrsbehörde abgemeldet wird. Ein Wiedereintritt in die Steuerpflicht wäre auch wieder durch eine Mitteilung möglich.

In der Mitteilung über die Beendigung der Steuerpflicht wird der Steuerpflichtige verpflichtet sein, unter anderem auch den Ort anzugeben, an dem das betroffene Fahrzeug während des Zeitraums ohne Steuerpflicht abgestellt wird. Sollte der Steuerpflichtige in der Mitteilung falsche Angaben machen, kann er mit einer Steuerstrafe in Höhe der Steuer ohne ggf. anwendbare gesetzliche Ermäßigungen und Befreiungen belegt werden.

Der vorgeschlagene Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes ist der 1.1.2024.

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