IFRS 16 – der neue, am 01.01.2019 in Kraft getretene Standard in Bezug auf Leasing

13. September 2019 | Lesedauer: 1 Min

Am 01.01.2019 trat der neue Standard IFRS 16 in Kraft, der sowohl Mieter als auch Vermieter betrifft.

Der Mieter ist verpflichtet, fast alle Leasingverträge als „Nutzungsrecht“ des Vermögensgegenstandes und Leasingverpflichtung auszuweisen. Eine Ausnahme bilden Leasings mit einem niedrigem Wert des zugrundeliegenden Vermögensgegenstandes oder kurzfristige Leasingverträge, bei denen die Mietdauer 12 Monate oder weniger beträgt.

Die Mieter haben die Möglichkeit entweder der vollständigen rückwirkenden Anwendung, bei der die Vergleichsangaben überprüft werden, als ob der Standard IFRS 16 schon immer in Kraft gewesen wäre, oder eine beschränkte rückwirkende Anwendung ohne Überprüfung von Vergleichsangaben für das vorherige Jahr.

Die Verordnung betreffend Vermieter verändert sich gemäß IAS 17 grundsätzlich nicht. Die Vermieter berechnen weiterhin die Vermietung als Operating- oder Finanzleasing in Abhängigkeit davon, wer in Zusammenhang mit dem zugrundeliegenden Vermögensgegenstand die Risiken und Vorteile daraus trägt.

Der neue Standard legt auch den Begriff „Mietdauer“ fest, unter dem man die Vertragszeit der Miete einschließlich der Option der Mietzeitverlängerung versteht, wenn es wahrscheinlich ist, dass der Mieter diese Option nutzt.

Zurzeit ändert dieser neue Standard nichts an der lokalen Gesetzgebung, die gesetzliche Umsetzung ist wahrscheinlich nur eine Frage der Zeit.

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