Änderungen im Arbeitsgesetzbuch – Heimarbeit und Telearbeit

16. März 2021 | Lesedauer: 1 Min

Die Gesetzesnovelle erlegt dem Arbeitgeber mit Wirkung vom 1.3.2021 die Pflicht auf, dem Arbeitnehmer in Heim- oder Telearbeit die nachweislich erhöhten Aufwendungen in Verbindung mit der Verwendung seiner eigenen Geräte für die Ausübung dieser Tätigkeit zu erstatten.

Es wird das s.g. „Recht auf Abmeldung“ eingeführt, nach dem der Arbeitnehmer nicht verpflichtet ist, die für die Heim- oder Telearbeit dienenden Arbeitsmittel zu verwenden (z. B. E-Mails lesen und beantworten oder Anrufe annehmen), und zwar außerhalb der Arbeitszeit.

In der Gesetzesnovelle wird der Begriff Haushalt neu definiert, und zwar als vereinbarter Arbeitsort außerhalb des Arbeitsplatzes des Arbeitgebers. Es muss nicht unbedingt die Wohnung des Arbeitnehmers sein, es kann auch eine andere Arbeitsstätte sein, die der Arbeitnehmer selbst bestimmt. Diese muss jedoch im Arbeitsvertrag schriftlich vereinbart werden.

 

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