Änderungen in der Pflicht zur Gewährung von s.g. Essensmarken für Arbeitnehmer

16. März 2021 | Lesedauer: 1 Min

Mit Wirkung vom 1.3.2021 muss jeder Arbeitgeber, der die Verpflegung von Arbeitnehmern in seiner eigenen Verpflegungseinrichtung oder in einer Verpflegungseinrichtung eines anderen Arbeitgebers nicht anbietet, es den Arbeitnehmern ermöglichen, zwischen Essensmarken und einem finanziellen Verpflegungsbeitrag auszuwählen. Für den Arbeitnehmer ist seine Wahl für 12 Monate vom Zeitpunkt, an dem er diese Wahl trifft, verbindlich.

Der gemäß § 152 Arbeitsgesetzbuch gewährte finanzielle Verpflegungsbeitrag ist einkommensteuerfrei.

 

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