Günstige Abschreibungsmethode für Gebäude zur Nutzung durch Beschäftigte

11. März 2020 | Lesedauer: 1 Min

Mit Wirkung vom 01.01.2020 können Unternehmen und Genossenschaften mit mehr als 49 Beschäftigten ihre eigenen Gebäude, die in der 6. Abschreibungsgruppe eingeordnet sind, über einen kürzeren Zeitraum von 6 Jahren linear abschreiben.

Diese günstige Abschreibungsmethode für Gebäude kann angewendet werden, wenn gleichzeitig folgende Bedingungen erfüllt werden:

  • Sie wurden durch Kauf erworben oder mit Eigenmitteln errichtet.
  • Sie gehören laut der statistischen Klassifikation von Gebäuden zur Gebäudeklasse 112 (Zwei-, Drei- oder Mehrfamilienhäuser) und 113 (sonstige Wohngebäude).
  • Die Nutzfläche jeder Wohneinheit beträgt maximal 100 m2.
  • Sie dienen zu 70 % zu Wohnzwecken durch Beschäftigte, die in einem Dienstverhältnis zum Arbeitgeber stehen.

Diese Form der Abschreibung wird erstmals für einen Steuerzeitraum angewendet, der frühestens am 01.01.2020 beginnt. Diese Änderung kann auch in Bezug auf die Gebäude angewendet werden, die in der Vergangenheit gemäß den bis zum 31.12.2019 geltenden Bestimmungen abgeschrieben wurden, jedoch müssen dazu gleichzeitig alle oben genannten Bedingungen erfüllt sein.

 

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