Übersicht einiger Änderungen im Bereich des Lohn- und Arbeitsrechts

23. September 2020 | Lesedauer: 2 Min

Im Folgenden sind einige der Änderungen aufgeführt, die im Jahr 2020 genehmigt wurden, und insbesondere im Bereich des Lohn- und Arbeitsrechts von Belang und notwendig sein können:

Sozialversicherungsgesetz

  • Ab dem 1.1.2021 wird die Pflicht des Arbeitgebers aufgehoben, Änderungen der Daten seines Arbeitnehmers (Nachname, Vorname, Geburtsdatum und -ort, Status und Ort des ständigen Wohnsitzes usw.), Datenänderungen zum Zeitpunkt der Beschäftigung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder eines anderen Rechtsverhältnisses zum Arbeitgeber, den Beginn und das Ende der Inanspruchnahme von Mutterschaftsurlaub oder Elternurlaub durch Arbeitnehmer mitzuteilen.
  • Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers zum Arbeitgeber ist der Arbeitgeber verpflichtet, der Sozialversicherungsanstalt ein Protokollblatt vorzulegen. Die Frist zur Erfüllung dieser Verpflichtung wird bis zum Ende des Kalendermonats neu festgelegt, der auf den Kalendermonat folgt, in dem das Rechtsverhältnis endete. Diese Änderung wird zum Datum der Verkündung dieses Gesetzes wirksam, d.h. zum 21.7.2020.

 

Arbeitsvermittlungsgesetz

  • Der Arbeitgeber ist verpflichtet, eine freie Stelle sowie deren Merkmale dem Amt mitzuteilen, in dessen Kompetenzgebiet sich die Stelle befindet. Bei Nichteinhaltung dieser Verpflichtung wird jedoch nunmehr keine Geldbuße verhängt.

 

Arbeitsschutzgesetz

  • Die Verpflichtung aller Arbeitgeber, einen oder mehrere Arbeitnehmer zu Arbeitssicherheitsbeauftragten zu ernennen, entfällt. Nunmehr muss diese Verpflichtung nur noch von einem Arbeitgeber erfüllt werden, der mindestens 10 Mitarbeiter beschäftigt. Kleinere Arbeitgeber können es tun, müssen aber nicht.

 

Gesetz zum Schutz, zur Förderung und zur Entwicklung der öffentlichen Gesundheit

  • Die Verpflichtung des Arbeitgebers, die zuständige Gesundheitsbehörde jedes Jahr in elektronischer Form über die Daten zu informieren, die sich auf Arbeitnehmer beziehen, die Arbeiten ausführen, welche in die zweite Kategorie der Arbeiten im definierten Umfang fallen, entfällt.

 

Arbeitsgesetzbuch

  • Mit Wirkung zum 30.7.2020 haben sich die Bedingungen für die grenzüberschreitende Entsendung von Arbeitnehmern aus EU-Mitgliedstaaten in die Slowakei grundlegend geändert, und daher werden die Arbeitsverhältnisse dieser Arbeitnehmer durch die Bestimmungen von § 5 Abs. 2 des Arbeitsgesetzbuches geregelt.
  • Das heißt, der entsendende Arbeitgeber (ein Arbeitgeber, der in einem anderen EU-Mitgliedstaat niedergelassen ist und einen Arbeitnehmer entsendet, um auf dem Gebiet der Slowakischen Republik Arbeiten zur Erbringung von Dienstleistungen auszuführen) ist verpflichtet, den so genannten Kern der Arbeitsbedingungen einzuhalten, d.h. die in den Rechtsvorschriften des Staates festgelegten Regeln, in den der Arbeitnehmer entsandt wird. Wird ein Arbeitnehmer in die Slowakei entsandt, so müssen die Bedingungen des slowakischen Arbeitsgesetzbuchs eingehalten werden (z. B. Mindestlohn und Überstundenzulage, Arbeitszeit und Ruheregelungen, Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz, Urlaubszeit, Erstattung für Verpflegung, Unterkunft, Transport auf Geschäftsreisen usw.).
  • Bei längerer Entsendung als 12 bzw. 18 Monate gelten fürs Arbeitsverhältnis alle Bestimmungen des Arbeitsgesetzbuchs, der Sonderregelungen und der Tarifverträge, mit Ausnahme der Begründung, Beendigung und Erlöschung des Arbeitsverhältnisses und der Wettbewerbsklausel. Der entsendende Arbeitgeber ist daher verpflichtet (mit Ausnahmen), das gesamte Arbeitsgesetzbuch einzuhalten.

 

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