Änderung des Mehrwertsteuergesetzes führt neue Pflichten ein

15. September 2022 | Lesedauer: 3 Min

 

 

Das Finanzministerium der Slowakischen Republik veröffentlichte den Entwurf der Novelle des Gesetzes Nr. 222/2004 über die Mehrwertsteuer in der geänderten Fassung (im Folgenden als „Mehrwertsteuergesetz“ oder „Gesetzesänderung“ bezeichnet). Gegenstand der Gesetzesänderung sind u.a.:

  • Die Änderung führt in § 53b die Pflicht des Abnehmers ein, eine Korrektur der Vorsteuer vorzunehmen, die für eingekaufte mehrwertsteuerpflichtige Waren oder Dienstleistungen abgezogen wurde, falls er die Verbindlichkeit nicht innerhalb von 100 Tagen teilweise oder vollständig beglichen hat. Dies bedeutet, dass der Abnehmer, falls er die Waren oder Dienstleistungen innerhalb von 100 Tagen nicht bezahlt, verpflichtet ist, die abgezogene Vorsteuer im Umfang der nicht bezahlten Forderung in der Steuerperiode zu korrigieren, in der 100 Tage ab Fälligkeitsdatum der Forderung abgelaufen sind. Es wird erwartet, dass die Einführung einer solchen Verpflichtung den Anreiz für den Kunden erhöht, ausstehende Verbindlichkeiten zu begleichen, da die Nichtzahlung zu einer Verpflichtung zur Berichtigung der abgezogenen Vorsteuer führt.

 

  • Befreiung von der Mehrwertsteuerpflicht bei Umsätzen über 49.790 EUR, wenn der Steuerpflichtige ausschließlich Waren liefert oder Dienstleistungen erbringt, die von der MWSt. befreit sind. Hauptziel der Regelung ist, den Verwaltungsaufwand zu reduzieren. Dabei geht es um den Fall, dass der Steuerpflichtige nur steuerbefreite Tätigkeiten, wie z.B. die Erbringung von Finanz- oder Versicherungsdienstleistungen oder die Erbringung von steuerbefreiten Vermietungen von Immobilien, ausübt; in diesem Fall ist es nicht mehr nötig, sich nach der Überschreitung eines Umsatzes von 49.790 EUR zu registrieren. Falls sich ein Steuerpflichtiger freiwillig registrieren will, kann er es weiterhin tun.

 

  • Sonstige Änderungen mit dem Ziel, den Verwaltungsaufwand zu reduzieren und Mängel des Gesetzes zu beseitigen, die aus der Anwendungspraxis hervorgehen. Hierbei handelt sich um eine detaillierte Erläuterung dazu, was im Sinne des Gesetzes als Kleinsendung, deren Einfuhr von der MWSt. befreit ist, betrachtet wird; Verfahren zur Festlegung einer Höhe der Korrektur der abgesetzten MWSt. bei Diebstahl von durch das Gesetz festgelegten Waren; Aufhebung der Pflicht, eine Blanko- Steuererklärung als erster Abnehmer bei einem Dreieckshandel abzugeben; Änderung der Frist bei der Beschaffung eines neuen Verkehrsmittels aus einem anderen Mitgliedstaat.

 

  • Mit Gültigkeit ab 01.01.2024 wird eine neue Aufzeichnungspflicht für Zahlungsdienstleister eingeführt, über welche die Zahlungen für angelieferte Waren/erbrachte Dienstleistungen realisiert werden – zu dieser Änderung kommt es vor allem durch die Umsetzung der Richtlinie des EU-Rates, deren Hauptziel es ist, Steuerhinterziehung zu bekämpfen, die beim grenzüberschreitenden elektronischen Geschäftsverkehr entsteht, bei dem sich der Kunde in einem Mitgliedstaat der EU bzw. in einem dritten Staat befindet und der gesamte Kauf im Online-Raum realisiert wird. Eine fehlende Informationspflicht des Kunden bei diesen Geschäften führt zum Mangel und zur Ungenauigkeit der Informationen gegenüber den Finanzverwaltungen der einzelnen Staaten, weswegen die Steuerpflicht häufig nicht erfüllt wird. Diese Aufzeichnungen werden von jedem Mitgliedstaat in das zentrale europäische Zahlungssystem übermittelt, in dem sie überprüft werden.

 

Die Gültigkeit dieser Gesetzesänderung soll ab 01.01.2023 in Kraft treten, ausgenommen ist hierbei die Pflicht von ausgewählten Zahlungsverkehrsdienstleistern, die ab 01.01.2024 in Kraft treten soll.

<< zurück zum Newsletter