Gesetzentwurf über Umwandlungen von Handelsgesellschaften und Genossenschaften

16. Juni 2023 | Lesedauer: 4 Min

Der Entwurf des Gesetzes über Umwandlungen von Handelsgesellschaften und Genossenschaften und zur Änderung und Ergänzung einiger Gesetze (im Folgenden „Gesetz“), über den wir bereits in der letzten Ausgabe des Newsletters informiert haben, hat die erste Lesung im Nationalrat der Slowakischen Republik bestanden. Das Gesetz wurde zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/2121 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2017/1132 in Bezug auf grenzüberschreitende Umwandlungen, Verschmelzungen, Zusammenschlüsse und Spaltungen vorgestellt.

In dieser Ausgabe des Newsletters stellen wir Ihnen die wichtigsten Änderungen im Bereich der Einkommensteuer, Mehrwertsteuer und der Rechnungslegung im Zusammenhang mit dem Gesetzentwurf vor.

Mehrwertsteuergesetz

  • Es werden Fälle hinzugefügt, in denen (auch ausländische) Unternehmen (Steuerpflichtige), auf die das Eigentum an materiellen oder immateriellen Wirtschaftsgütern im Wege einer Abspaltung, grenzüberschreitenden Abspaltung oder Auflösung ohne Liquidation übergeht, von Rechts wegen mehrwertsteuerpflichtig werden (im Folgenden „Zahlungspflichtige“).
  • Eine Person, die zum Zahlungspflichtigen wird, wird verpflichtet sein, der Steuerbehörde amtlich beglaubigte Dokumente vorzulegen, auf deren Grundlage sie zum Zahlungspflichtigen geworden ist. Dies ist nicht erforderlich in Fällen, wo dieser Umstand ins Handelsregister eingetragen wird.
  • Eine ausländische Person, die zum Zahlungspflichtigen wird, wird verpflichtet sein, der Steuerbehörde diesen Umstand innerhalb von 10 Tagen nach dessen Eintritt mitzuteilen. Außerdem muss eine solche Person innerhalb dieser Frist auch Unterlagen vorlegen, die diese Tatsache belegen. Die Steuerbehörde registriert die ausländische Person dann innerhalb von 10 Tagen ab Eingang der Mitteilung und der diesbezüglichen Unterlagen als Zahlungspflichtigen.
  • Bei einer Teilung von Unternehmen durch Abspaltung, Verschmelzung, Zusammenschluss oder grenzüberschreitende Abspaltung gilt die Übertragung von materiellen oder immateriellen Vermögenswerten auf die Nachfolgegesellschaft nicht als Lieferung von Waren oder Leistungen, wenn diese zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Umwandlung zahlungspflichtig ist oder wird.
  • Bei einer Übertragung von Anlagevermögen wird das Unternehmen, das durch eine Abspaltung oder grenzüberschreitende Abspaltung geteilt wird, verpflichtet sein, der Nachfolgegesellschaft die Einzelheiten der Anpassung des Vorsteuerabzugs mitzuteilen.
  • Bei einer Auflösung ohne Liquidation eines Zahlungspflichtigen, dessen Rechtsnachfolger zum Zahlungspflichtigen wird, wird dieser nicht verpflichtet sein, die bereits abgezogene Vorsteuer für das erworbene oder durch eigene Tätigkeit geschaffene Vermögen oder für das Vermögen, das er steuerfrei erworben hat und für dessen Erwerb oder Schaffung durch eigene Tätigkeit die Steuer beim früheren Eigentümer ganz oder teilweise abgezogen wurde, zu berichtigen.

Einkommensteuergesetz

  • Einkünfte aus dem Erwerb neuer Aktien und Anteile sowie Einkünfte aus deren Umtausch bei Umwandlungen von Handelsgesellschaften oder Genossenschaften werden nicht der Einkommensteuer unterliegen.
  • Für die Anwendung der Steuerbefreiung von Einkünften (Erträgen) aus der Veräußerung von Aktien oder Geschäftsanteilen, die im Wege einer Abspaltung erworben wurden, wird vorgeschlagen, als Zeitpunkt des Erwerbs des unmittelbaren Anteils am Grundkapital den Tag der Eintragung ins Handelsregister festzulegen, mit der die Auswirkungen der Abspaltung wirksam werden.
  • Es werden die Anpassungen der Steuerbemessungsgrundlage für einen Steuerpflichtigen ergänzt, der durch Abspaltung geteilt wird, sowie für seinen Nachfolger und das sowohl für eine Abspaltung zu realen Werten als auch zu historischen Anschaffungskosten. Es werden Regeln für die Bewertung der von einem Nachfolger erworbenen Vermögenswerte und Verbindlichkeiten sowie die Abschreibungsmethode für die so erworbenen Vermögenswerte festgelegt.
  • Es wird auch die Bestimmung der Anschaffungskosten von finanziellen Vermögenswerten ergänzt, die bei einer Spaltung entstehen oder von dem Nachfolger übernommen werden, je nachdem, ob bei der Spaltung für Zwecke der Anpassung der Steuerbemessungsgrundlage das Prinzip der realen Werte oder jenes der historischen Anschaffungskosten angewandt wurde.

Rechnungslegungsgesetz

  • Bei der Rechnungslegung wird der sog. Stichtag festgelegt, d.h. der Zeitpunkt, ab dem Handlungen des aufzulösenden Unternehmens als im Namen des Nachfolgeunternehmens vorgenommen gelten. Dieses Datum muss im Umwandlungsprojekt festgelegt werden und darf nicht nach dem Datum des Inkrafttretens der Umwandlung liegen.
  • Bei einer grenzüberschreitenden Änderung der Rechtsform aufgrund von Verlegung des Unternehmenssitzes in einen anderen Staat ist das letzte satzungsmäßige Organ verpflichtet, die Beendigung der Buchführung und die Erstellung und die Hinterlegung des Jahresabschlusses im Abschlussregister sicherzustellen, und zwar zum Zeitpunkt der Löschung der Gesellschaft oder Genossenschaft im Handelsregister.
  • Wenn der Rechtsnachfolger ein slowakisches Unternehmen ist, wird die Verpflichtung zur Erstellung eines Zwischenabschlusses zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Rechtsformwechsels eingeführt.
  • Das aufzulösende Unternehmen wird weiterhin verpflichtet sein, die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten zum realen Wert zum Zeitpunkt vor dem maßgeblichen Tag zu bewerten (dies gilt nicht, wenn es sich bei der Nachfolgegesellschaft um ein ausländisches Unternehmen handelt, das nicht über eine organisatorische Einheit innerhalb der Slowakischen Republik tätig bleibt). Die Nachfolgegesellschaft übernimmt die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des aufzulösenden Unternehmens zum Stichtag mit dem realen Werten. Bei einer Abspaltung handelt es sich um die Bewertung von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, die Gegenstand des abzuspaltenden Teils des Kapitals sind.

Der vorgeschlagene Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes ist der 1.3.2024. Über weitere Entwicklungen zu diesem Gesetz werden wir Sie in den nächsten Ausgaben unseres Newsletters informieren.

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