Steuerbonus auf die Erhöhung der für 2023 gezahlten Wohnungsbaudarlehensrate

11. März 2024 | Lesedauer: 1 Min

Mit Wirkung vom 01.01.2024 wurde durch das Gesetz Nr. 595/2003 Slg. über die Einkommenssteuer (im Folgenden „Einkommenssteuergesetz“ genannt) die Möglichkeit der Anwendung von Steuervorteilen aus der Erhöhung der gezahlten Rate eines Wohnungsbaudarlehens aufgrund einer Zinserhöhung hinzugefügt. Ein Steuerpflichtiger, der keinen Steuerbonus auf die für 2023 gezahlten Zinsen beansprucht, kann einen Steuerbonus auf die Erhöhung der gezahlten Darlehensrückzahlung beanspruchen. Der Steuerpflichtige kann den Steuerbonus im Rahmen der jährlichen Abrechnung der Steuervorauszahlungen für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit oder durch Einreichung einer persönlichen Einkommensteuererklärung geltend machen.

Der Staat erstattet dem Steuerpflichtigen bis zu 75 % der Differenz zwischen der niedrigeren durchschnittlichen Jahresrate, die im Jahr 2022 gezahlt wird, und der höheren Jahresrate, die im Jahr 2023 gezahlt wird, bis zu einem Höchstbetrag von 1 800 EUR pro Jahr. Das monatliche Einkommen des Steuerpflichtigen darf jedoch das 1,6-fache des durchschnittlichen Monatsgehalts des Arbeitnehmers im Jahr 2022, also 2 086,40 EUR, nicht überschreiten. Ein Steuerpflichtiger, der den Steuerbonus auf die Erhöhung der gezahlten Rate beansprucht, muss nicht die Altersbedingung erfüllen, wie es bei dem Steuerbonus auf die gezahlten Zinsen der Fall ist.

Eine Beihilfe in Form eines Steuerbonus auf die Erhöhung der gezahlten Darlehensrate wird auch für Darlehen gewährt, die in der Vergangenheit refinanziert wurden, allerdings unter anderen Bedingungen (Zeitpunkt der Refinanzierung und Verwendungszweck des Darlehens laut Darlehensvertrag).

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