Steuervergünstigung bereits auch bei Covid-19-Tests für Familienangehörige und Lieferanten

16. März 2021 | Lesedauer: 1 Min

Am 29.1.2021 hat der Nationalrat der Slowakischen Republik eine Ergänzung des Gesetzes Nr. 67/2020 Slg. über außerordentliche Maßnahmen im Bereich der Finanzen im Zusammenhang mit der Verbreitung der gefährlichen menschlichen übertragbaren Krankheit COVID-19 in der jeweils geltenden Fassung verabschiedet. Die erwähnte Gesetzesänderung umfasst unter anderem auch § 24ab, der für Arbeitgeber und Steuerpflichtige mit Einkünften aus geschäftlicher Tätigkeit oder einer selbstständigen Erwerbstätigkeit den steuerlichen Abzug auch bei folgenden Aufwendungen zulässt:

  • Aufwendungen eines Arbeitsgebers für Tests seiner Mitarbeiter;
  • Aufwendungen von Unternehmern oder selbstständig erwerbstätigen Personen für eigene Tests;
  • Aufwendungen für Tests der nahe stehenden Personen, mit denen die Arbeitnehmer, Unternehmer oder SZČO (selbstständig erwerbstätigen Personen) in einer Haushaltsgemeinschaft leben; ebenso auch
  • Aufwendungen für Tests von natürlichen Personen, die eine Tätigkeit für die genannten Steuerpflichtigen an deren Unternehmensort ausüben. Zu diesen Personen gehören beispielsweise Personen, die Reinigungsdienste und andere Serviceleistungen erbringen.

Die vorstehenden Aufwendungen für Tests stellen für einen Arbeitnehmer, seine nahe stehende Person und eine natürliche Person, die in dem Betrieb des Steuerpflichtigen eine Tätigkeit ausüben, einen Sachbezug dar, der jedoch einkommensteuerfrei ist.

Diese Regelung der Steuervergünstigungen ist für den gesamten Zeitraum der Pandemie gültig und sie kann auch rückwirkend angewendet werden.

 

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