2021 Novellierung des Mehrwertsteuergesetzes vom Parlament verabschiedet

11. Dezember 2020 | Lesedauer: 2 Min

 

Der Nationalrat der Slowakischen Republik hat am 5.11.2020 eine Novellierung des Gesetzes Nr. 222/2004 Slg. über die Mehrwertsteuer in der gültigen Fassung verabschiedet, die wir in der vorherigen Ausgabe unseres Newsletters detailliert besprochen haben. Nachfolgend eine Kurzübersicht von Änderungen durch die Novelle des MwSt.-Gesetzes:

 

  • Neubestimmung von Versandverkauf durch den Begriff „Fernabsatz von Waren“ und Regelung des Lieferorts der Waren,
  • Erweiterung freiwilliger Sonderbestimmungen bezüglich der Anwendung der Steuer auf Dienste, die von einem nicht in der EU ansässigen Steuerpflichtigen einem anderen in einem EU-Mitgliedstaat ansässigen Steuerpflichtigen bereitgestellt werden,
  • Erweiterung der bestehenden freiwilligen Sonderregelung des sogenannten Mini-One-Stop-Shop-Systems (MOSS), welches sich derzeit nur auf digitale sowie andere Dienstleistungen bezieht, die von einem außerhalb der EU ansässigen Steuerpflichtigen für andere in einem EU-Mitgliedstaat ansässige Steuerpflichtige erbracht werden, wobei der Lieferort im betreffenden Verbrauchsmitgliedstaat liegt,
  • Ausweitung der bestehenden freiwilligen MOSS-Sonderregelung für digitale Dienstleistungen, erbracht von in der EU ansässigen Steuerpflichtigen, die jedoch nicht im Verbrauchsmitgliedstaat niedergelassen sind, auch auf andere Dienstleistungen dieses Steuerpflichtigen sowie auf den Fernabsatz von Waren innerhalb der EU und auf bestimmte inländische Warenlieferungen – Erweiterung des Systems auf einen einheitlichen Kontaktpunkt, den sogenannten One-Stop-Shop (OSS),
  • neue freiwillige Sonderregelung (sog. Import-One-Stop-Shop – IOSS) bei Fernabsatz von Waren, die aus einem Drittland eingeführt werden, wenn der Eigenwert der Waren 150 Euro nicht übersteigt und diese Waren nicht der Verbrauchssteuer unterliegen. Diese Sonderregelung ermöglicht Steuerpflichtigen den mit der Abgabe der Steuererklärung und der Zahlung von Steuern verbundenen Pflichten nur in einem Mitgliedsstaat der Identifizierung nachzukommen,
  • Abschaffung der Steuerbefreiung bei Einfuhr von Sendungen, deren Wert 22 Euro nicht übersteigt,
  • Einführung einer Möglichkeit, die Steuerbemessungsgrundlage anzupassen, wenn der Lieferant keine Zahlung erhalten hat, und seine Forderung uneinbringlich geworden ist, und zugleich einer Pflicht zur Berichtigung der Steuerbemessungsgrundlage für einen Abnehmer, der die Lieferung nicht bezahlt und einen Steuerabzug in Anspruch genommen hat.

 

Die verabschiedete Gesetzesnovelle tritt am 1.1.2021 in Kraft, außer Bestimmungen, die hauptsächlich Fernabsatz von Waren betreffen, die am 1.7.2021 in Kraft treten.

 

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