Verpflegungszuschuss seit dem 01.07.2019

13. September 2019 | Lesedauer: 1 Min

In der Ausgabe von unserem Newsletter 2/2019 informierten wir Sie über die vorgeschlagenen Änderungen zur Erhöhung der Verpflegungszuschüsse. Durch die Maßnahme des Ministeriums für Arbeit, Soziales und Familie der SR Nr. 176/2019 mit Wirkung seit dem 01.07.2019 erhöhten sich die Verpflegungszuschüsse für einen Angestellten, der auf Dienstreise entsendet wurde, wie folgt:

  • 5,10 EUR für Zeitzone 5 bis 12 Stunden,
  • 7,60 EUR für Zeitzone über 12 Stunden bis 18 Stunden,
  • 11,60 EUR für Zeitzone über 18 Stunden.

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Im Zusammenhang mit dieser Änderung änderte sich auch die Höhe des Maximalbetrags vom Arbeitgeberverpflegungszuschuss des Arbeitnehmers, der auch als Steueraufwendung des Arbeitgebers gelten kann. Seit dem 01.07.2019 handelt es sich um den Betrag von 2,81 EUR (55 % von 5,10 EUR).

Bei der Sicherung der Verpflegung von Angestellten durch eine andere juristische oder natürliche Person, die berechtigt ist, Verpflegungsleistungen zu vermitteln, muss der Mindestwert der Verpflegungskarte 3,83 EUR betragen, beginnend ab dem 01.07.2019.

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