Höhere Zuschüsse für Arbeitgeber und SZČO (selbständig erwerbstätige Personen) – „Erste Hilfe ++“

16. März 2021 | Lesedauer: 3 Min

Am 2.2.2021 hat die Regierung der Slowakischen Republik die Erweiterung des Projekts „Erste Hilfe +“ vom Oktober 2020 für die Erhaltung von Arbeitsplätzen gebilligt. Das neue Projekt namens „Erste Hilfe ++“ erhöht und erweitert die finanzielle Hilfe für Arbeitgeber und SZČO, um die Folgen der COVID-19-Pandemie abzumildern. Anträge auf Zuschüsse im Rahmen des Projekts „Erste Hilfe ++“ können bereits für Februar 2021 gestellt werden, und zwar in der zweiten Märzhälfte 2021, wobei die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Zuschüssen bis zum 30.6.2021 verlängert wird.

Obwohl alle Informationen bisher nur vorläufig sind, soll das Projekt „Erste Hilfe ++“ gegenüber dem Projekt „Erste Hilfe +“ nachstehende Maßnahmen ändern und einführen:

MASSNAHME Nr. 1 – Betriebsschließungen oder Betriebsbeschränkungen

  • Der Zuschuss von 80 % des durchschnittlichen Einkommens des Arbeitnehmers wird auf 100 % der Gesamtlohnkosten des Arbeitnehmers für den Zeitraum erhöht, in dem ein Hindernis für den Arbeitnehmer auf Seiten des Arbeitgebers besteht, die maximale Höhe von 1.100 Euro bleibt unverändert;
  • die Zuschüsse können von Arbeitgebern und Selbstständigen beantragt werden, die ihre Tätigkeit im Zeitraum vom 2.9.2020 bis zum 1.2.2021 aufgenommen haben;
  • ein Arbeitgeber kann den Zuschuss auch für Mitarbeiter beantragen, die er im Zeitraum vom 2.9.2020 bis zum 1.2.2021 eingestellt hat.

 

MASSNAHME Nr. 2 – Hilfe für SZČO

  • Der Geldzuschuss für SZČO wird abhängig vom Umfang des Ausfalls an Erträgen erhöht, und zwar wie folgt:
  1. 330 Euro – bei Ertragsausfall von 20 % bis 29,99 %,
  2. 420 Euro – bei Ertragsausfall von 30 % bis 39,99 %,
  3. 510 Euro – bei Ertragsausfall von 40 % bis 49,99 %,
  4. 600 Euro – bei Ertragsausfall von 50 % bis 59,99 %,
  5. 690 Euro – bei Ertragsausfall von 60 % bis 69,99 %,
  6. 780 Euro – bei Ertragsausfall von 70 % bis 79,99 %,
  7. 870 Euro – bei Ertragsausfall von 80 % und mehr.
  • Die Zuschusshöhe hängt auch davon ab, ob ein Arbeitsverhältnis besteht, da bei gleichzeitigem Arbeitsverhältnis die Zuschusshöhe um das Netto-Einkommen aus diesem Arbeitsverhältnis vermindert wird.
  • Der Zuschuss kann nur von SZČO beantragt werden, die spätestens am 1.2.2021 ihre Tätigkeit aufgenommen haben und diese ausführen.

 

MASSNAHME Nr. 3A und 3B – Hilfe für Arbeitgeber (s.g. Kurzarbeit)

  • Bei Maßnahme Nr. 3A wird die Zuschusshöhe von 80 % des durchschnittlichen Einkommens auf 100 % der Gesamtlohnkosten erhöht, wobei die maximale Höhe von 1.100 Euro unverändert bleibt.
  • Bei Maßnahme Nr. 3B kann der Arbeitgeber abhängig vom Umfang des Ausfalls an Erträgen einen Zuschuss zwischen 330 und 870 Euro pro Mitarbeiter erhalten, wobei der Zuschuss nicht für denjenigen Arbeitnehmer gewährt wird, der für die Dauer von mehr als 50 % seiner monatlichen Arbeitszeit Urlaub in Anspruch genommen hat, Kranken- oder Pflegegeld bezogen hat oder im Falle einer anderen Arbeitsverhinderung dieses Arbeitnehmers.

 

MASSNAHME Nr. 4A – Hilfe für ausgewählte Gruppen von SZČO

  • Der Pauschalzuschuss für SZČO, die ab dem 1.2.2021 kein Einkommen aus ihrer Unternehmertätigkeit haben, wird von 315 EUR auf 360 EUR erhöht. Wenn der Antragsteller erwerbstätig ist, wird der Zuschuss um sein Netto-Einkommen vermindert.
  • SZČO, die den Zuschuss von Maßnahme 4A in Anspruch genommen haben und die sich bis zum 15.2.2021 freiwillig kranken- und rentenversichern, werden einen höheren Zuschuss im Rahmen der Maßnahme Nr. 2 beantragen können und zwar bis zur Höhe von 870 EUR.

 

MASSNAHME Nr. 4B – Hilfe für Einpersonen-GmbHs

  • Im Rahmen der Maßnahme Nr. 4B wird der Zuschuss auf 360 Euro erhöht. Wenn der Antragsteller erwerbstätig ist, wird der Zuschuss um sein Netto-Einkommen vermindert.

 

Die SOS-Subvention in Höhe von 300 Euro für Menschen, die aufgrund der Ausnahmesituation aufgehört haben zu arbeiten und keinen Anspruch auf eine andere Form von Zuschüssen haben, bleibt unverändert.

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