Änderungsentwurf zum Mehrwertsteuergesetz

11. September 2023 | Lesedauer: 4 Min

Das Finanzministerium der Slowakischen Republik hat einen Entwurf zur Änderung des Mehrwertsteuergesetzes (im Folgenden der „Entwurf“) vorgelegt, dessen Hauptziel die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2020/285 des Rates und der Verordnung (EU) 904/2010 und damit primär die Reduzierung des Verwaltungsaufwands für kleine Unternehmen ist. Der Entwurf hat ein interministerielles Stellungnahmeverfahren durchlaufen und die Auswertung der Stellungnahmen ist derzeit im Gange. Einzelne Bestimmungen des Entwurfs sollen am 31. März 2024 in Kraft treten, ausgewählte Bestimmungen am 1. Juli 2024 bzw. 1. Januar 2025.

In dieser Ausgabe des Newsletters stellen wir Ihnen die wichtigsten Änderungen vor, die der Entwurf bringen soll.

  • Sonderregelungen für Kleinunternehmen – Kleinunternehmen sollen die Möglichkeit erhalten, in einem anderen EU-Mitgliedstaat als dem, in dem sie niedergelassen sind, in den Genuss einer Steuerbefreiung zu kommen (ohne Verpflichtung zur Registrierung). Inländische wie ausländische Kleinunternehmen sollen in anderen Mitgliedstaaten (ohne die Pflicht einer MwSt.-Registrierung) steuerfrei Waren liefern und Dienstleistungen erbringen können, wenn ihr Umsatz im laufenden und im vorangegangenen Kalenderjahr EUR 50.000 im Inland und EUR 100.000 im Ausland (innerhalb der EU) nicht übersteigt. Um diese Befreiungsregelung in Anspruch nehmen zu können, wird kleinen Unternehmen eine individuelle Identifikationsnummer mit dem Suffix EX zugeteilt.

 

  • Registrierungspflicht für inländische Steuerpflichtige – es wird vorgeschlagen, den Wert des Umsatzes für die Zwecke der obligatorischen MwSt.-Registrierung von derzeit EUR 49.790 auf EUR 50.000 aufzurunden. Es wird auch vorgeschlagen, den Zeitraum, für den der Umsatz berechnet wird, auf ein Kalenderjahr zu ändern (derzeit wird der Umsatz für höchstens 12 aufeinanderfolgende vorangegangene Kalendermonate berechnet). Der Steuerpflichtige wird neuerlich verpflichtet sein, einen Antrag auf die Registrierung innerhalb von 5 Tagen stellen, und wird ab dem Zeitpunkt steuerpflichtig, an dem die Tatsache eintritt, aufgrund derer er zum Steuerpflichtigen wird, und nicht aufgrund eines vom Finanzamt auszustellenden Beschlusses.

 

  • Registrierungspflicht für ausländische Steuerpflichtige – auch hier wird ähnlich vorgeschlagen, dass eine ausländische Person ab dem Tag steuerpflichtig wird, an dem der steuerpflichtige Umsatz erfolgt, der die Registrierungspflicht auslöst, und nicht an dem in der Entscheidung über die MwSt.-Registrierung angegebenen Tag.

 

  • Verspätete MwSt.-Registrierung – es wird nicht mehr möglich sein, alle vom Steuerpflichtigen vor der MwSt.-Registrierung getätigten Umsätze in einer sognannten außerordentlichen MwSt.-Erklärung auszuweisen, sondern es wird erforderlich sein, in chronologischer Reihenfolge Steuererklärungen und Kontrollberichte für jeden Steuerzeitraum getrennt einzureichen, beginnend mit dem ersten Steuerzeitraum, für den aufgrund der Nichterfüllung dieser Registrierungspflicht keine Steuererklärung abgegeben wurde. Entgegen der derzeitigen Regelung wird der Steuerpflichtige somit für die verspätete Abgabe der Steuererklärung und des Kontrollberichts für jeden Steuerzeitraum bestraft.

 

  • Selbstbesteuerung bei der Einfuhr von Waren – bei Erfüllung bestimmter gesetzlicher Voraussetzungen wird es möglich sein, die Selbstbesteuerung bei der Einfuhr von Waren anzuwenden. Die Steuer auf die Einfuhr von Waren würde nicht von dem Zollamt erhoben, sondern vom Steuerpflichtigen berechnet und in der Steuererklärung ausgewiesen, wobei gleichzeitig auch das Recht auf Abzug dieser Steuer geltend gemacht würde. Dieses Verfahren wird für Steuerpflichtige möglich sein, die in der Slowakei registriert und niedergelassen sind und auch den Status einer zugelassenen unternehmerischen Einheit gemäß den Zollvorschriften haben.

 

  • Steuerabzug auch ohne Rechnung – es wird vorgeschlagen, dass ein Steuerpflichtiger, der Waren aus einem anderen EU-Mitgliedstaat bezogen hat, das Recht auf Steuerabzug auch dann ausüben kann, wenn er bis zum Ablauf der Frist für die Abgabe der entsprechenden Steuererklärung von dem Lieferanten keine Rechnung erhalten hat. Der Steuerpflichtige wird zur Geltendmachung des Steuerabzugs auch jedes andere relevante Dokument aus der Geschäftskorrespondenz mit dem Lieferanten verwenden können, das den tatsächlichen Erwerb und die Höhe der Steuerschuld belegt.

 

  • Lieferung von Waren, die Gegenstand eines Leasingvertrags sind – die steuerliche Behandlung der Warenübergabe im Rahmen eines Leasingvertrags, aus dem nicht klar hervorgeht, dass der Eigentumserwerb spätestens mit Zahlung der letzten Rate erfolgt, soll geändert werden. Nach dem neuen Wortlaut des Gesetzes wird auch die Warenübergabe auf Grundlage eines Leasingvertrags (oder eines ähnlichen Vertrags) mit einer vereinbarten Kaufoption für den Leasingnehmer als Lieferung von Waren betrachtet.

 

  • Änderung des Lieferortes bei ausgewählten Dienstleistungen – als Lieferort für bestimmte Dienstleistungen (z. B. Dienstleistungen in den Bereichen Kultur, Kunst, Sport, Bildung oder Unterhaltung), einschließlich Nebenleistungen, die an einen Nichtsteuerpflichtgen übertragen oder virtuell zur Verfügung gestellt werden, gilt der Ort, an dem der Dienstleistungsempfänger seinen Sitz, Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

 

  • Überfällige Verbindlichkeiten – die Novelle präzisiert, dass der Steuerpflichtige verpflichtet ist, die auf unbezahlte Verbindlichkeiten abgezogene Steuer erst in dem Steuerzeitraum zu berichtigen, in dem der 101. Tag nach der Fälligkeit eintritt.

 

  • Diebstahl von Waren –der Begriff „Diebstahl“ wird präzisiert und es wird vorgeschlagen, die Verpflichtung des Steuerpflichtigen zur Zahlung der Steuer in Höhe der abgezogenen Steuer auch auf die illegale Entwendung oder die illegale Aneignung von Waren auszudehnen.

 

  • Vereinfachte Rechnung – bei Belegen, die von einer E-Kasse oder einem Tankstellenautomaten ausgestellt werden, wird der Beleg als vereinfachte Rechnung behandelt, wenn der Preis der Waren oder Dienstleistungen einschließlich Steuern EUR 400 nicht übersteigt.

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