Weitere Änderungen des Arbeitsgesetzbuchs mit Wirkung vom 1. November 2022

20. Dezember 2022 | Lesedauer: 2 Min

 

  • Arbeitsvertrag – im Arbeitsvertrag müssen nur die allgemeinen wesentlichen Elemente des Arbeitsvertrags vereinbart werden. Die wesentlichen Elemente eines Arbeitsvertrags sind die Art der Arbeit, der Arbeitsort, das Datum des Arbeitsbeginns und die Lohnbedingungen. Bei anderen Arbeitsbedingungen liegt es im Ermessen des Arbeitgebers, ob er sie in Form einer schriftlichen Information regelt oder im Arbeitsvertrag belässt. Weitere Angaben sind der Lohnzeitraum, die Arbeitszeit, der Umfang des Urlaubs und die Dauer der Kündigungsfrist.

 

  • Lohnabzüge – Bisher konnte der Arbeitgeber den Lohn eines Arbeitnehmers im Zusammenhang mit der Bereitstellung von Mahlzeiten nur auf der Grundlage einer zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer geschlossenen Vereinbarung abziehen, mit Inkrafttreten der Änderung des Arbeitsgesetzbuches ist der Arbeitgeber ab dem 01.11.2022 jedoch berechtigt, einen einseitigen Lohnabzug auch im Falle einer nicht abgerechneten Vorauszahlung für die Bereitstellung von Mahlzeiten oder für einen finanziellen Beitrag für Mahlzeiten vorzunehmen.

 

  • Mindestvorhersehbarkeit der Arbeit – Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer beim Abschluss einer Vereinbarung über die Arbeitsleistung, einer Vereinbarung über die befristete Beschäftigung von Studenten oder einer Vereinbarung über die Arbeitstätigkeit schriftlich mitteilen, an welchen Tagen und zu welchen Zeiten der Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung herangezogen werden kann und innerhalb welcher Frist der Arbeitnehmer vor Beginn der Arbeit über die Arbeitsleistung informiert werden muss, wobei diese Frist nicht weniger als 24 Stunden betragen darf. Wenn der Arbeitgeber die Arbeit innerhalb eines kürzeren als des dem Arbeitnehmer mitgeteilten Zeitraums absagt, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf mindestens 30 % der Vergütung, auf die er Anspruch gehabt hätte, wenn er tatsächlich gearbeitet hätte.

 

  • Ausübung einer Erwerbstätigkeit außerhalb der Arbeitszeit – der Arbeitgeber kann dem Arbeitnehmer nicht verbieten, außerhalb der Arbeitszeit einer anderen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Im Falle einer konkurrierenden Tätigkeit ist weiterhin die Zustimmung des Arbeitgebers erforderlich.

 

  • Probezeit bei befristeten Arbeitsverhältnissen – Die Probezeit muss angemessen sein und darf daher die Hälfte der vereinbarten Dauer des Arbeitsverhältnisses nicht überschreiten. Die gesetzliche Begrenzung der Dauer der Probezeit (3 oder 6 Monate) bleibt bestehen.

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