Mit Wirkung vom 1.6.2023 wird die Höhe der Gehaltszulagen (Zuschläge) angepasst. Nach mehr als zwei Jahren werden die Zuschläge wieder wie folgt an den Mindestlohn gekoppelt:
- Zuschlag für Arbeit an Samstagen: 2,012 EUR (50 % des Mindeststundenlohns)
- Reduzierter Zuschlag für Arbeit an Samstagen: 1,810 EUR (45% des Mindeststundenlohns)
- Zuschlag für Arbeit an Sonntagen: 4,023 EUR (100% des Mindeststundenlohns)
- Reduzierter Zuschlag für Arbeit an Sonntagen: 3,621 EUR (90% des Mindeststundenlohns)
- Zuschlag für Nachtarbeit bei ungefährlichen Arbeiten: 1,609 EUR (40% des Mindeststundenlohns)
- Reduzierter Zuschlag für Nachtarbeit bei ungefährlichen Arbeiten: 1,408 EUR (35% des Mindeststundenlohns)
- Zuschlag für Nachtarbeit bei gefährlichen Arbeiten: 2,012 EUR (50% des Mindeststundenlohns)
- Lohnausgleich für Schwierigkeiten bei der Ausführung der Arbeit: 0,805 EUR (20% des Mindeststundenlohns)
- Lohnausgleich für inaktive Arbeitsbereitschaft außerhalb des Arbeitsplatzes: 0,805 EUR (20% des Mindeststundenlohns)