Neuregelung der Lohnzuschläge ab dem 1.6.2023

15. März 2023 | Lesedauer: 1 Min

 

Mit Wirkung vom 1.6.2023 wird die Höhe der Gehaltszulagen (Zuschläge) angepasst. Nach mehr als zwei Jahren werden die Zuschläge wieder wie folgt an den Mindestlohn gekoppelt:

  • Zuschlag für Arbeit an Samstagen: 2,012 EUR (50 % des Mindeststundenlohns)
  • Reduzierter Zuschlag für Arbeit an Samstagen: 1,810 EUR (45% des Mindeststundenlohns)
  • Zuschlag für Arbeit an Sonntagen: 4,023 EUR (100% des Mindeststundenlohns)
  • Reduzierter Zuschlag für Arbeit an Sonntagen: 3,621 EUR (90% des Mindeststundenlohns)
  • Zuschlag für Nachtarbeit bei ungefährlichen Arbeiten: 1,609 EUR (40% des Mindeststundenlohns)
  • Reduzierter Zuschlag für Nachtarbeit bei ungefährlichen Arbeiten: 1,408 EUR (35% des Mindeststundenlohns)
  • Zuschlag für Nachtarbeit bei gefährlichen Arbeiten: 2,012 EUR (50% des Mindeststundenlohns)
  • Lohnausgleich für Schwierigkeiten bei der Ausführung der Arbeit: 0,805 EUR (20% des Mindeststundenlohns)
  • Lohnausgleich für inaktive Arbeitsbereitschaft außerhalb des Arbeitsplatzes: 0,805 EUR (20% des Mindeststundenlohns)

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