Änderungsentwurf der Abgabenordnung ab dem 1.1.2022

15. Juni 2021 | Lesedauer: 2 Min

Das Finanzministerium der Slowakischen Republik hat den Ministerien einen Änderungsentwurf des Gesetzes über die Steuerverwaltung („Abgabenordnung“) zur Kommentierung vorgelegt. Zu den wichtigsten vorgeschlagenen Änderungen zählen:

  1. Abschaffung der Registrierungskarten – Zur Verminderung der administrativen Belastung wird die Steuerverwaltung den Steuersubjekten keine Registrierungskarten mehr physisch zusenden. Zugleich entfällt auch die Pflicht, diese der Steuerverwaltung zwecks Eintragung von Änderungen vorzulegen sowie die Registrierungskarte zurückzugeben.
  2. Einführung eines öffentlichen Indexes der steuerlichen Zuverlässigkeit als einer transparenten und objektiven Bewertung von Steuersubjekten, aufgrund der Erfüllung von Pflichten gegenüber der Finanzverwaltung. Bei ausgezeichneter Bewertung werden die Steuersubjekte gesetzlich festgelegte Vorteile beanspruchen können, wie z.B. eine Minderung des zu entrichtenden Betrags für eine verbindliche Auskunft oder für die Genehmigung der anzuwendenden Verrechnungspreismethode, Senkung von Bußgeldern und längere Fristen für die Beantwortung von Anfragen der Steuerverwaltungen. Umgekehrt werden Steuersubjekte sog. „Malusse“ erhalten, wie z. B. eine Verkürzung der Frist bei Steuerverfahren auf 8 Tage. Bei Einwänden gegen die Bewertung hat der Steuerpflichtige einen Anspruch auf Berufung.

Im Vergleich zur gegenwärtigen Gesetzeslage werden Einzelheiten über die Anforderungen, Kriterien, Bedingungen und Grundsätze, zu welchen bei den betroffenen Steuersubjekten der Index der steuerlichen Zuverlässigkeit bestimmt wird, sowie die Art und Weise, auf welche dieser bestimmt wird, auf der Webseite des Finanzdirektoriats der Slowakischen Republik veröffentlicht.

  1. Einführung des Instituts des Ausschlusses einer natürlichen Person – dieses wird es den Finanzbehörden ermöglichen, einen Beschluss über den Ausschluss einer natürlichen Person zu erlassen, die als satzungsgemäßes Organ eines Steuersubjekts in schwerwiegender Weise gegen ihre Steuerpflichten verstößt. Infolge des Beschlusses darf die ausgeschlossene natürliche Person nicht die Funktion eines satzungsgemäßen Organs oder eines Mitglieds desselben oder des Mitglieds eines Aufsichtsorgans in Handelsgesellschaften oder Genossenschaften ausüben. Der Zeitraum, auf welche die Steuerverwaltung eine natürliche Person durch einen Beschluss ausschließen kann, beträgt bis zu drei Jahren ab Wirksamkeit des Beschlusses, wobei die natürliche Person gegen den Beschluss Einspruch einlegen kann. Die ausgeschlossene natürliche Person wird weder den Beschluss außerhalb des Berufungsverfahrens anfechten noch einen Antrag auf Wiedereröffnung des Verfahrens stellen können.

Diese Bestimmung wird im Zusammenhang mit der Regelung der Disqualifizierung von Personen im Handelsgesetzbuch sowie in der Gerichtsordnung vorgeschlagen.

  1. Senkung der Gebühr für verbindliche Auskünfte – nach dem Änderungsvorschlag wird das Steuersubjekt neuerlich mit dem Antrag auf eine verbindliche Auskunft einen Betrag in Höhe von 1.000 Euro bezahlen, wobei einem zuverlässigen Steuersubjekt nur die Hälfte dieses Betrags in Rechnung gestellt wird.

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