Gesetzesentwurf über Leistungen im Zeitraum einer verkürzten Arbeitszeit – der sog. „Kurzarbeit“

16. März 2021 | Lesedauer: 3 Min

Die Regierung der Slowakischen Republik hat den Gesetzesentwurf über Leistungen im Zeitraum einer verkürzten Arbeitszeit (der slowakischen Version der s.g.  „Kurzarbeit“) verabschiedet. Das Ziel liegt in der Gewährung von Leistungen, die für die Auszahlung des Lohnersatzes des Arbeitnehmers innerhalb des Zeitraumes bestimmt sind, in dem der Arbeitgeber aus außerordentlichen Gründen, die er nicht beeinflussen oder denen er nicht zuvorkommen konnte, nicht in der Lage ist, dem Mitarbeiter eine Arbeit zuzuteilen. Die Einführung einer ständigen „Kurzarbeit“ ist für den Jahresanfang 2022 vorgesehen.

Es wird vorgeschlagen, die Kurzarbeitsunterstützung bei der Erfüllung bestimmter gesetzlich festgelegter Bedingungen zu gewähren, z. B.:

  • der Arbeitgeber hat alle Abgaben zur Sozialversicherung und Pflichtbeiträge zur Altersversicherung für eine Dauer von mindestens 24 Kalendermonaten vor der Einreichung des Antrages auf Gewährung der Leistung bezahlt;
  • der Arbeitgeber verstößt innerhalb von 2 Jahren vor der Einreichung des Antrags auf Gewährung der Leistung nicht gegen das Verbot der illegalen Beschäftigung;
  • der Arbeitgeber schließt einen schriftlichen Vertrag mit Arbeitnehmervertretern oder mit einem Arbeitnehmer (falls beim Arbeitgeber keine Arbeitnehmervertreter vorhanden sind) dahingehend ab, dass er die Gewährung der Leistung beantragen wird;
  • der Arbeitgeber beantragt die Gewährung der Leistung spätestens bis zum Ende des folgenden Kalendermonats, für den er die Gewährung der Leistung beantragt;
  • der Arbeitgeber ist nicht in der Lage, dem Arbeitnehmer eine Arbeit im Umfang von mindestens 10 % der festgelegten Wochenarbeitszeit zuzuteilen;
  • das Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers hat am Tag, an dem die Gewährung der Leistung beantragt wird, mindestens einen Monat bestanden;
  • es darf keine Kündigungsfrist des Arbeitnehmers laufen;
  • der Arbeitnehmer hat seinen Urlaub für das abgelaufene Kalenderjahr sowie alle Plusstunden auf seinem Arbeitszeitkonto komplett in Anspruch genommen und es gibt keine Möglichkeit, den Arbeitnehmer mit anderen Aufgaben entsprechend der vereinbarten Art der Arbeit zu beauftragen.

Die Höhe der Leistung sollte 60 % des durchschnittlichen Stundenverdienstes in maximaler Höhe von 60 % von 1/174 des 2-Fachen des durchschnittlichen Lohnes eines Arbeitsnehmers in der Wirtschaft der Slowakischen Republik für das Kalenderjahr betragen, das demjenigen Kalenderjahr, in dem die Leistung gewährt wird, zwei Jahre vorausgeht. Zum Beispiel bei einem geschätzten durchschnittlichen Lohn in der Volkswirtschaft der Slowakischen Republik in Höhe von 1100 EUR für das Jahr 2020 würde die maximale Höhe der Leistung 60 % von 1/174 von dem Betrag 2200 EUR betragen, d.h. 7,5862 EUR. Sollte ein Hindernis beim Arbeitgeber im Laufe eines ganzen Monats bestehen, beträgt die Leistung 1320 EUR, was 60 % des Lohnes entspricht, und die restlichen 20 % sind vom Arbeitgeber zu zahlen. Der Arbeitnehmer erhält 80 % seines Nettolohnes. Die Leistung wird vom Arbeitsamt monatlich ausgezahlt, höchstens jedoch insgesamt 6 Monate innerhalb von 24 aufeinanderfolgenden Monaten. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den geförderten Arbeitsplatz anschließend für die Dauer von mindestens zwei Monaten nach Beendigung der Gewährung der Leistung zu erhalten. Der Gesetzesentwurf führt auch die vollständige Umstellung der Antragstellung bezüglich der Leistung auf elektronische Datenverarbeitung ein.

Die finanzielle Leistung soll aus einem neu angelegten Beschäftigungsfonds, der von der Sociálna poisťovňa (= Sozialversicherungsanstalt) verwaltet wird, ausgezahlt werden. Der Arbeitgeber wird 0,5 % der Bemessungsgrundlage des Arbeitnehmers an diesen Beschäftigungsfonds abführen. Um diese 0,5 % wird der jeweilige Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung gesenkt, d.h. dass die Abgaben derjenigen, die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung abführen, nicht erhöht werden.

In Bezug auf die Einkommensteuer wird vorgeschlagen, die Leistung im Zeitraum der Kurzarbeit von der Einkommensteuer zu befreien.

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