Bevorstehende Änderungen in der Abgabenordnung ab dem 1.1.2021

11. Dezember 2020 | Lesedauer: 2 Min

Wir bieten die folgende Übersicht von Änderungen in der Abgabenordnung, die zwar vom slowakischen Parlament noch 2019 durch das Gesetz Nr. 369/2019 vom 15.10.2019 verabschiedet wurden und die wir Ihnen bereits in vorherigen Newsletter-Ausgaben zur Kenntnis gebracht haben, die jedoch erst ab dem 1.1.2021 in Kraft treten:

 

  • Die Finanzverwaltung der Slowakischen Republik wird auf ihrer Webseite eine laufend aktualisierte Liste von zur Einkommensteuer registrierten Steuerpflichtigen veröffentlichen. Es werden dort Angaben wie die Steueridentifikationsnummer, Vorname und Name einer natürlichen Person oder Name der Körperschaft, Adresse des ständigen Wohnsitzes, Geschäftssitz oder Sitz der Körperschaft veröffentlicht werden. Diese Liste wird von der Finanzverwaltung zum ersten Mal spätestens bis zum 30.6.2021 veröffentlicht werden.
  • Die Registrierung von Steuerpflichtigen von Amts wegen durch die Steuerbehörde. Die Steuerbehörde wird einen Steuerpflichtigen innerhalb von 30 Tagen ab dem Tag des Eintrags ins Register der Körperschaften, Unternehmer und öffentlichen Behörden registrieren. Sollte der Fall eintreten, dass ein Subjekt in den erwähnten Registern nicht eingetragen ist, wird die Steuerbehörde das Steuersubjekt innerhalb von 30 Tagen ab dem Tag der Abgabe der ersten Steuererklärung registrieren. Bei dieser Art der Registrierung werden dem Steuersubjekt auch eine Steueridentifikationsnummer und eine Personalkontonummer des Steuerpflichtigen zugewiesen. Sollte dem Steuersubjekt die gleiche Meldepflicht gegenüber einer anderen Institution entstehen, und diese Institution verpflichtet sein, neue Angaben oder Änderungen in bestehenden Angaben der Steuerbehörde zu melden, ist der Steuerpflichtige dann nicht mehr verpflichtet solche Tatsachen nochmals der Steuerbehörde zu melden. Die Steuerbehörde sollte ursprünglich bis Ende Februar 2021 von Amts wegen alle Subjekte registrieren, die bis zum 31.12.2020 in die obigen Register eingetragen, jedoch nicht bei der Steuerbehörde registriert worden sind. Der Slowakische Parlament hat jedoch eine Novellierung des Gesetzes verabschiedet, die die Wirksamkeit dieser Änderung bis zum 1.1.2022 verschiebt.
  • Änderung betreffend der Meldepflicht über die Verwendung von Zahlungen seitens der Steuerbehörde. Diese Benachrichtigungen werden Steuersubjekten nur dann zugesendet, wenn der Betrag der verwendeten Zahlung höher als EUR 5 ist.

 

Zusätzlich zu diesen Änderungen, hat der Nationalrat der Slowakischen Republik am 2.12.2020 eine Novellierung des Abgabenordnunggesetzes verabschiedet, welche mit Wirksamkeit ab 1.1.2021 das Folgende regelt:

  • Senkung des jährlichen Zinssatzes bei Aufschub der Zahlung der Steuer bzw. bei Steuerzahlung in Raten, und zwar von 10 % auf 3 % mit dem Ziel, Steuerpflichtige zu motivieren, diese Möglichkeit in Zeiten der Überbrückung einer temporär ungünstigen finanziellen Lage zu nutzen, der Verzugszins wird nicht auferlegt, wenn der Betrag nicht höher als EUR 5 ist;
  • Möglichkeit, den Aufschub oder Ratenzahlungen auch rückwirkend zum Tag der Steuerfälligkeit zu genehmigen,
  • den ermäßigten Zinssatz auch für Aufschübe und Ratenzahlungen verwenden, die vor dem Inkrafttreten dieser Novelle genehmigt wurden; die Zinsentscheidung jedoch wird erst nach dem Inkrafttreten der Gesetzesnovelle erfolgen.

 

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