Die Novelle des Einkommensteuergesetzes 2021 genehmigt

11. Dezember 2020 | Lesedauer: 3 Min

Der Nationalrat der Slowakischen Republik hat am 2.12.2020 die Novellierung des Gesetzes Nr. 595/2003 Slg. über Einkommensteuer verabschiedet. Nachstehend sind die wichtigsten verabschiedeten Änderungen angeführt:

 

  • eine Präzisierung der Definition des Sitzes und des Ortes der tatsächlichen Geschäftsführung als eines der Kriterien für die Bestimmung des steuerlichen Wohnsitzes einer juristischen Person in der Slowakischen Republik;
  • aus den Kriterien für die Bestimmung des Wohnsitzes einer natürlichen Person wird die Ausnahme für natürliche Personen gestrichen, die täglich die Grenzen der Slowakischen Republik überschreiten, um abhängige Tätigkeiten in der Slowakei auszuüben. Mit einer solchen Regelung soll sichergestellt werden, dass der steuerliche Wohnsitz natürlicher Personen gemäß den Abgrenzungskriterien des jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommens bestimmt wird.
  • die Gesetzgebung zu hybriden Gestaltungen wird erweitert, z.B. die Definition eines transparenten Rechtsträgers (Unternehmens) sowie eines umgekehrt hybriden Rechtsträgers (Reverse Hybrids) wird eingeführt, es werden Regeln für die Besteuerung des Einkommens dieser Unternehmen eingeführt;
  • die Anwendung der CFC-Regeln (Regeln für beherrschte ausländische Personen – bisher nur für juristische Personen gesetzlich gültig) wird auf natürliche Personen ausgeweitet; Ziel dieser Regeln ist es, Steuerhinterziehung zu verhindern und das Einkommen einer CFC-Gesellschaft in der Slowakischen Republik bereits zum Zeitpunkt der Erzielung des Einkommens in der CFC-Gesellschaft zu besteuern, und nicht erst beim Auszahlen von Dividenden (die Wirksamkeit von dieser Bestimmung wird bis zum 1.1.2022 verschoben);
  • Neuer Einkommensteuersatz natürlicher Personen aus einer beherrschten ausländischen Gesellschaft wird eingeführt, und zwar iHv 25 % für aus kooperierenden Staaten erzielte Einkommen und iHv 35 % für Einkommen aus nicht kooperierenden Staaten;
  • es wird vom Angleichen der gezahlten Körperschaftssteuer-Vorschüsse abgesehen, die vom Beginn der Steuerperiode bis zum Abgabetermin der Steuererklärung in einem geringeren Umfang gezahlt werden, als in der Steuererklärung bemessen wird;
  • eine Erweiterung den von der Finanzverwaltung gewährten Vorteilen für Steuerpflichtige, um die Verpflichtung des Finanzamtes, dem Steuerpflichtigen, der eine Steuererklärung eingereicht hat, den Betrag und das Fälligkeitsdatum der einzelnen Einkommensteuervorschüsse spätestens binnen fünf Tagen vor deren Fälligkeit mitzuteilen (die Wirksamkeit von dieser Bestimmung wird bis zum 1.1.2022 verschoben);
  • zur Vereinfachung und zur Rechtssicherheit darf ein Arbeitnehmer bei jedem steuerpflichtigen Arbeitgeber, der dem Arbeitnehmer während des Jahres steuerpflichtiges Gehalt ausgezahlt hat, eine Jahreslohnabrechnung beantragen.
  • genauere Definition des Steuerpflichtigen eines nicht kooperierenden Staates
  • die Steuerbefreiung von Geldeinkommen, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer für Arbeit bei der Gelegenheit der Sommerurlaubssaison und zu den Weihnachtsfeiertagen gewähren kann (Befreiung des sog. 13. und 14. Gehalts) wird abgeschafft;
  • die Möglichkeit, im nicht steuerbaren Teil der Steuerbemessungsgrundlage Heilbadleistungen geltend zu machen, wird abgeschafft;
  • begünstigte steuerliche Abschreibung technischer Aufwertung und Instandhaltung, die an einem zur Bereitstellung von Heilbadleistungen benutzten Gebäude getätigt werden, und der Gebäude, die zur Beherbergung eigener Mitarbeiter benutzt werden, wird gestrichen;
  • der Steuerbonus für Kinder von der Altersgrenze von 6 Jahren bis zur Altersgrenze von 15 Jahren wird im Zeitraum von 1.7.2021 bis 31.12.2021 iHv 1,7-fache und ab 1.1.2022 iHv 1,85-fache vom Grundsteuerbonus gewährt;
  • zum Zweck der Definition der Position des sogenannten Mikrosteuerzahlers sollen nur steuerpflichtige Einkommen (und nicht alle Einkommen aus der Geschäftstätigkeit und anderen selbständigen Tätigkeiten, wie dies nach dem derzeit gültigen Wortlaut des Gesetzes der Fall ist) in die Einkommen (Erlöse) einbezogen werden;
  • der 15%igen Steuersatz wird nur für sog. Mikrosteuerzahler geltend gemacht;
  • die Frist zur obligatorischen elektronischen Zustellung von Schriftstücken der Finanzverwaltung an Steuerpflichtige wird wegen nicht ausreichenden Funktionalität von EDV-Systemen der Finanzverwaltung und NASES um ein Jahr verlängert, also bis zum 31.12.2021.

 

Obwohl die Novellierung des Einkommensteuergesetzes am 30.12.2020 in Kraft tritt, die meisten Bestimmung werden erst ab 1.1.2021 wirksam, die Bestimmungen über Steuerbonus ab 1.7.2021 und die Bestimmungen z.B. bzgl. CFC-Regeln für natürliche Personen, Reverse Hybrids, der Registration- und Anzeigepflichten sind erst ab 1.1.2022 wirksam.

 

Das Einkommensteuergesetz Nr. 595/2003 Slg. wurde am 1.12.2020 auch durch die Novellierung des Gesetzes Nr. 57/2018 Slg. über regionale Investitionsbeihilfe novelliert. Die näheren Informationen führen wir in einem separaten Artikel von diesem Newsletter an.

<< zurück zum Newsletter

Ihre Ansprechpersonen