Steuerliche Abzugsfähigkeit von Ausgaben für Covid-Tests

16. März 2022 | Lesedauer: 2 Min

 

 

Die Hauptfinanzverwaltung der Slowakischen Republik hat Informationen für Arbeitgeber zu den steuerlichen Aspekten der Verpflichtung herausgegeben, Arbeitnehmer auf die Covid-19-Krankheit testen zu lassen.  

Während der Pandemie sind Ausgaben für Tests, einschließlich der Ausgaben für die Durchführung von Covid-19-Tests ebenfalls steuerlich abzugsfähige Ausgaben, wenn sie: 

  • vom Arbeitgeber für den Arbeitnehmer getätigt werden, einschließlich der Tests für eine dem Arbeitnehmer nahe stehende Person, die im Haushalt des Arbeitnehmers lebt, 
  • einem Steuerpflichtigen mit Einkünften gemäß § 6 Abs. 1 und 2 des EStG für Tests dieses Steuerpflichtigen, einschließlich Tests einer im gemeinsamen Haushalt des Steuerpflichtigen lebenden nahestehenden Person, entstanden sind, 
  • dem Steuerpflichtigen für Personen entstehen, die für den Steuerpflichtigen an dessen Geschäftssitz tätig sind. 

Die Steuerausgaben für Tests können auch dann geltend gemacht werden, wenn sich die Verpflichtung zur Durchführung von Tests nicht aus spezifischen Vorschriften ergibt. Das bedeutet, dass diese Ausgaben auch steuerlich geltend gemacht werden können, z. B. wenn der Arbeitgeber freiwillig auch geimpfte Arbeitnehmer testet oder die Arbeitnehmer häufiger testet, als es eine bestimmte Vorschrift vorschreibt, während Ausgaben im Zusammenhang mit den Tests, z. B. Ausgaben für Schutzausrüstung, Desinfektion, Entsorgung der bei den Tests anfallenden Abfälle, ebenfalls steuerlich geltend gemacht werden können.  

Ein Arbeitgeber kann auch die Kosten für Tests als Steueraufwand absetzen, die ein Arbeitnehmer bei einer anderen Einrichtung als dem Arbeitgeber durchführen lässt, und zwar auf der Grundlage eines dem Arbeitgeber vorgelegten Belegs. 

Diese Ersatzleistungen unterliegen für den Arbeitnehmer während der Pandemie nicht der Einkommensteuer.  

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