Novelle des Mehrwertsteuergesetzes

20. Dezember 2022 | Lesedauer: 3 Min

 

Am 6. Dezember 2022 hat der Nationalrat der Slowakischen Republik („NC SR“) auch eine Änderung des Mehrwertsteuergesetzes („MwSt.-Gesetz“) verabschiedet, über die wir Sie in unserem letzten Newsletter informiert haben. Die Änderung des MwSt.-Gesetz wurde in der überarbeiteten Fassung angenommen, da einige der ursprünglich vorgeschlagenen Änderungen nicht oder nur in einer überarbeiteten Fassung angenommen wurden.

Wir möchten Ihnen einen kurzen Überblick über die wichtigsten Ergänzungen und Änderungen des Mehrwertsteuergesetzes geben:

  • Die MwSt.-Gesetz-Novelle bringt eine Änderung im § 53b und führt die Pflicht des Abnehmers ein, eine Korrektur der MwSt. vorzunehmen, die für eingekaufte mehrwertsteuerpflichtige Waren oder Dienstleistungen abgezogen wurde, falls er die Verbindlichkeit nicht innerhalb von 100 Tagen teilweise oder vollständig beglichen hat.

 

  • Für einen befristeten Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis zum 31. März 2023 gilt für ausgewählte Dienstleistungen ein ermäßigter Mehrwertsteuersatz von 10 %. Dies gilt insbesondere für die Beförderung von Personen mit Seilbahnen und Skiliften, auf die Bereitstellung von überdachten und nicht überdachten Sportanlagen und künstlichen Schwimmbädern sowie auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen. Ziel dieser Maßnahme ist es, die lokale Wirtschaft in den Regionen zu unterstützen, diese Aktivitäten der breiten Öffentlichkeit zugänglicher zu machen und das Gaststättengewerbe zu fördern.

 

  • Die Novelle führt auch eine Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung für eine Person ein, die der Verpflichtung zur Beantragung der MwSt.-Registrierung nicht nachgekommen ist oder die Registrierung verspätet beantragt hat. Die Änderung betrifft die Länge des Zeitraums, für den eine außerordentliche Steuererklärung abgegeben werden muss. Beträgt die Verspätung mehr als 21 Tage, ist das Unternehmen verpflichtet, eine Steuererklärung für einen Zeitraum einzureichen, in dem das Unternehmen ein Steuerpflichtiger hätte sein müssen.  Diese Verpflichtung gilt für einen Steuerpflichtigen, der seinen Sitz, seinen Geschäftssitz, seine Niederlassung, seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Slowakischen Republik hat.

 

  • Befreiung von der Pflicht zur Registrierung als MwSt.-Zahler nach Überschreiten eines Umsatzes von 49.790 EUR, wenn der Steuerpflichtige ausschließlich Gegenstände oder Dienstleistungen liefert, die von der MwSt. befreit sind.

 

  • Sonstige Änderungen mit dem Ziel, den Verwaltungsaufwand zu reduzieren und einige Gesetzesmängel zu beheben, die aus der Anwendungspraxis hervorgehen. Diese umfassen z. B. eine detaillierte Erläuterung dazu, was im Sinne des Gesetzes als Kleinsendung, deren Einfuhr von der MwSt. befreit ist, gilt; eine neue Definition von uneinbringlichen Forderungen; Verfahren zur Festlegung der Höhe einer Korrektur der abgesetzten MwSt. bei Diebstahl von durch das Gesetz vorgesehenen Waren; Aufhebung der Pflicht, eine Blanko-Steuererklärung als Erstabnehmer bei einem Dreieckshandel abzugeben; Änderung der Frist zur Steuerzahlung bei der Beschaffung eines neuen Verkehrsmittels aus einem anderen Mitgliedstaat; Angleichung des Verfahrens zur Festsetzen von Verzugszinsen auf die Einfuhrumsatzsteuer an das Verfahren zur Festsetzen von Zinsen auf die Zollschuld.

 

  • Mit Wirksamkeit ab dem 1. Januar 2024 wird eine neue Aufzeichnungspflicht für Zahlungsdienstleister eingeführt, über welche die Zahlungen für gelieferte Waren/erbrachte Dienstleistungen erfolgen – zu dieser Änderung kommt es vor allem durch die Umsetzung der Richtlinie des EU-Rates, deren Hauptziel es ist, Steuerhinterziehung zu bekämpfen, die beim grenzüberschreitenden elektronischen Geschäftsverkehr entsteht, bei dem sich der Kunde in einem Mitgliedstaat der EU und der Waren- oder Leistungslieferant in einem anderen Mitgliedstaat oder Drittstaat befindet und der gesamte Kauf im Online-Umfeld stattfindet.

Die Änderung dieses Gesetzes tritt am 1. Januar 2023 in Kraft, mit Ausnahme der Aufzeichnungspflicht für ausgewählte Zahlungsdienstleister, die am 1. Januar 2024 in Kraft treten wird.

<< zurück zum Newsletter