Welche Steueränderungen gibt es schon im 2019 und welche erwarten uns noch?

| Lesedauer: 2 Min

  • Erweiterung der Aufzeichnungsevidenz  für der Mehrwertsteuer ab dem 1.1.2019

Die Novelle zum Mehrwertsteuergesetz mit Wirksamkeit ab dem 1.1.2019 erweiterte die Aufzeichnungspflichten der Steuerpflichtigen um die Pflicht, detailliertere Aufzeichnungen über die Leistungen zu führen, die weder in der Steuerklärung, noch in der Zusammenfassenden Meldung und Kontrollbericht angeführt sind.

  • Aufhebung der Sonderabgabe von Geschäftsketten

Die Abgeordneten stimmten im verkürzten Gesetzgebungsverfahren der Aufhebung der Sonderabgabe von Geschäftsketten zu. Zur Aufhebung des Gesetzes kam es infolge der Maßnahme der Europäischen Kommission, die die Aussetzung des Gesetzes bis zu dem Zeitpunkt anordnete, solange die Auswirkungen eines bestimmten Grundes nicht bekannt sind. Die bisher gezahlte Abgabe wird als Vorauszahlung auf die Einkommensteuer erachtet.

  • Kinderfreibetrag

Ab dem 1.4.2019 hat sich der Kinderfreibetrag für Kinder bis 6 Jahre verdoppelt.

  • Gesetz über die Verfahren zur Beilegung von Besteuerungsstreitigkeiten

Das verabschiedete Gesetz über die Verfahren zur Beilegung von Besteuerungsstreitigkeiten, das das Verfahren zur Beilegung von Besteuerungsstreitigkeiten bezüglich der Vermeidung der Doppelbesteuerung  von Einkommen regelt und über das wir Sie in unserem Newsletter 4Q 2018 informiert haben, tritt am 1.7.2019 in Kraft. Dieses Gesetz wird schon auf Verfahren angewandt, die aufgrund der Einreichung des Antrags auf Vermeidung der Doppelbesteuerung nach dem 30.6.2019 für den nach dem 31.12.2017 anfangenden Besteuerungszeitraum begonnen haben.

  • Novelle des Sozialfonds-Gesetzes

Der Entwurf zur Novelle des Sozialfondsgesetzes sieht außerdem die Erweiterung der Anwendung der Mittel des Sozialfonds für jede Bereitstellung von Erholungsbeihilfe gemäß Arbeitsrecht vor und nicht nur als Erholungsbeihilfen, die über den gesetzlichen Rahmen hinaus gewährt werden. Ziel dieser Änderung ist es, auch den Arbeitgebern zu helfen, die verpflichtet sind diese Beihilfen auszuzahlen und für die die Gewährung dieser Beihilfen finanziell anspruchsvoll ist (als Beispiel nennt der Gesetzgeber vor allem Arbeitgeber im Schul- und Gesundheitswesen).

  • Novelle des Baugesetzes

Derzeit ist eine Novelle des Baugesetzes in Vorbereitung, die das Gesetz über kommunale Steuern und Kommunalabgaben für die Abfallentsorgung und für geringfügige Bauabfälle ergänzen soll, sowie auch das Einkommensteuergesetz und Gebührengesetz für die Kommunalentwicklung. Mit dieser vorgeschlagenen Novelle soll außerdem die Definition des Baugrundstücks in Bezug auf die Grundsteuer geändert werden und direkt im Kommunalabgabengesetz werden Wohngebäude und geringfügige Bauwerke definiert. Das Gesetz soll ab dem 1.7.2021 in Kraft treten.

Ihre Ansprechpersonen