Novelle der Abgabenordnung

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Ende November wurde in der Gesetzsammlung die Novelle des Gesetzes Nr. 563/2009 Slg. über die Steuerverwaltung (Abgabenordnung) veröffentlicht. Die Novelle des Gesetzes bringt Änderungen und Ergänzungen in diesen Bereichen:

  • Hinzufügung des Bürgermeisters der Gemeinde unter die Definition des eines Angestellten der Finanzbehörde dergestalt, dass er alle Kompetenzen eines Angestellten der Finanzbehörde ausüben kann, wie z. B. örtliche Ermittlung, Steuerprüfung oder Erhebungsverfahren;
  • zum Zweck der Reduzierung des Verwaltungsaufwandes kann die Finanzbehörde im Einvernehmen mit dem Steuerpflichtigen auf die Forderung der amtlich beglaubigten Übersetzung der Schriftstücke in die Amtssprache verzichten;
  • Regelung der Vertretung auf der Grundlage einer Vollmacht im Falle, dass das Steuersubjekt mehrere Bevollmächtigungen nacheinander für denselben Umfang von Maßnahmen vorlegt; in einem solchen Fall wird die vorherige Vollmacht durch eine neue Vollmacht ersetzt, und zwar in einem Umfang, in dem es zu Überlappungenkommt;
  • Steuerpflichtige, die verpflichtet sind, mit der Finanzverwaltung elektronisch zu kommunizieren und die Erklärungen zwar in strukturierter Form, aber auf andere Weise als in elektronischer Form einreichen (z.B. Papierform), werden aufgefordert, diese richtig einzureichen (über das Portal der Finanzverwaltung); erst im Falle, dass sie dieser Aufforderung nicht nachkommen, wird die Einreichung für nicht zugestellt erklärt;
  • Einführung eines zusammenfassenden Protokolls über miteinander verknüpfte Transaktionen von Steuerpflichtigen als bedeutende Informationsquelle für die Behörden, die im Strafverfolgungsverfahren tätig sind;
  • Ermöglichung der Fristverlängerung für die Durchführung einer Steuerkontrolle der Verrechnungspreise, und das ungeachtet dessen, ob es sich um ausländische oder inländisch verbundene Personen handelt;
  • die Registrierung zur Einkommensteuer wird ab dem 1.1.2021 durch den Steuerverwalter von Amts wegen durchgeführt werden (bis 30 Tage ab dem Tag des Eintrags ins Register von juristischen Personen, Unternehmern und Verwaltungsbehörden oder vom Tag der Einreichung der ersten Steuererklärung). Gleichzeitig wird die Mitteilungspflicht von Steuerobjekten dem Steuerverwalter gegenüber aufgehoben, wenn der Steuerpflichtige veränderte oder neue Tatsachen der Institution mitgeteilt hat, die sie der Finanzbehörde mitteilt; Angeführtes gilt auch für die Mitteilung von Bankkontonummern, da diese regelmäßig von den Finanzinstitutionen gemeldet werden;
  • Musterformulare von Steuererklärungen werden nicht in der Gesetzessammlung der SR herausgegeben, sondern auf der Webseite des Finanzministeriums der SR mit der Kennzeichnung des Datums der Veröffentlichung veröffentlicht;
  • die Einreichung der Steuererklärung für den Zeitraum, für den der Steuerpflichtige die Steuer mittels Ermittlungsverfahrens seitens des Finanzamtes festgesetzt wurde, wird nicht mehr möglich sein;
  • Senkung der Untergrenze der Geldbuße für die Nichterfüllung der Pflicht, die durch den Beschluss der Finanzbehörde auferlegt wurde, und für die Nichterfüllung einer der Pflichten nichtmonetärer Art von der Summe von 60 EUR auf 30 EUR;
  • keine Auferlegung der Geldbuße im Falle, wenn der Steuerpflichtige eine nachträgliche Steuererklärung einreicht, durch die eine geltend gemachte Rückzahlung der Steuer oder ein geltend gemachter Anspruch nach Sondervorschriften gesenkt wird, und zwar noch vor ihrer Rückgabe;
  • ab dem Jahr 2021 wird das Finanzdirektion der SR die aktualisierte Liste von Steuerobjekten und deren Steueridentifikationsnummer veröffentlichen. Das erste Mal spätestens bis zum 30.6.2021;
  • Verkürzung der Frist, in der die Finanzbehörde keinen weiteren Steueraufschub oder Zahlung der Steuer in Raten aufgrund der Verletzung von Voraussetzungen genehmigen kann, und das von fünf Jahren auf zwei Jahre;
  • Einführung einer neuen Art der Steuerexekution mittels Einbehaltung des Führerscheins;
  • Regelungen im Zusammenhang mit dem Konkurs, der Umstrukturierung und Schuldenentlastung.

Die meisten Veränderungen treten am 1.1.2020, einige jedoch erst am 1.1.2021 in Kraft.

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