Geltendmachung des Steuerbonus bei der „Pandemie-Leistung“

16. März 2021 | Lesedauer: 1 Min

Der Nationalrat der Slowakischen Republik hat am 29.1.2021 eine Novelle des Gesetzes Nr. 67/2020, Slg. über außerordentliche Maßnahmen im Bereich der Finanzen im Zusammenhang mit der Verbreitung der übertragbaren Krankheit COVID-19 in der jeweils geltenden Fassung verabschiedet. Die genannte Novelle beschäftigt sich unter anderem mit der Regelung von Bedingungen für die Geltendmachung eines Steuerbonus‘.

Das Ziel der Gesetzesnovelle liegt in der Milderung der Bedingungen für die Geltendmachung des Steuerbonus‘ für ein unterhaltsberechtigtes Kind. In das steuerbare Einkommen für das Entstehen des Anspruches auf den Steuerbonus für das Jahr 2020 werden auch „Pandemie-Leistungen und Zuschüsse“, die steuerfrei sind oder die vom Steuerpflichtigen im Jahr 2020 bezogen wurden, laut dieser Novelle mit angerechnet. Auf dieses Einkommen können somit konkret „Pandemie-Krankengeld und -Pflegegeld“, der Zuschuss im Rahmen der aktiven Arbeitsmarktpolitik und vom Kulturministerium gewährte Zuschüsse für Kulturgemeinden angerechnet werden.

Arbeitnehmer, die zur Geltendmachung des Steuerbonus‘ die Bedingung für die Erreichung des steuerbaren Einkommens mindestens in Höhe des 6-Fachen des Mindestlohnes nicht erfüllen, waren daher verpflichtet, dem Arbeitgeber die Höhe der genannten „Pandemie-Zuschüsse“ bis zum 15.2.2021 mitzuteilen, damit sie zwecks der Geltendmachung des Steuerbonus angerechnet werden können.

 

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