Verpflegung der Arbeitnehmer ab 1.1.2022

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Ab dem 1. Januar 2022 wird nur noch ein begrenzter Betrag (wenn das Essensgeld nicht erhöht wird, der Betrag von 2,81 EUR) für jede Form der Erfüllung der Verpflichtung des Arbeitgebers zur Bereitstellung der Verpflegung für die Arbeitnehmer steuerfrei sein (auch bei Sachleistungen, d.h. Essensmarken); der als Beitrag aus dem Sozialfonds bereitgestellte Teil wird ebenfalls steuerfrei sein.

 

Der Teil des freiwillig geleisteten Beitrags (auch bei Sachleistungen, d.h. auch bei Essensmarken), der die Verpflichtung des Arbeitgebers übersteigt, stellt steuerpflichtiges Einkommen des Arbeitnehmers dar (er unterliegt auch der Krankenversicherung und den Sozialversicherungsbeiträgen). In diesem Fall kommt es also zu einer wesentlichen Änderung der Besteuerung von Essensmarken, die bisher für den Arbeitnehmer vollständig steuerfrei waren.

 

Die Arbeitgeber dürfen keine Essensmarken und keinen finanziellen Beitrag im Nachhinein leisten. Der Arbeitgeber sollte dies spätestens am letzten Tag des laufenden Kalendermonats für den unmittelbar folgenden Kalendermonat tun, damit sie dem Arbeitnehmer spätestens am ersten Tag des jeweiligen Monats, für den sie bereitgestellt werden, zur Verfügung stehen.

 

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